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Brand, Blitzschlag, Explosion und Implosion

Falls als Folge eines Brands, Blitzschlags, einer Explosion oder Implosion ein Sengschaden an versicherten Sachen auftritt, so erstattet die Hausratversicherung den Schaden.

Wird jedoch aus einer anderen Ursache heraus eines der Besitztümer angesengt, so fällt dies nicht unter den Versicherungsschutz. Ein Sengschaden liegt beispielsweise vor, wenn ein Gast auf einer Party am Versicherungsort mit einer brennenden Zigarette das Hemd des Versicherungsnehmers berührt und auf diesem ein Loch verursacht. Die Zigarettenglut ist nicht stark genug, um sich als Feuer auszubreiten und damit ist die Voraussetzung für einen Brand nicht gegeben.

Entsteht an elektrischen Geräten durch einen entfernten Blitzschlag in eine mit dem Gebäude verbundene Oberleitung ein Kurzschluss oder Überspannungsschaden, so muss der Versicherte die Kosten selbst tragen. Ein Blitzschlag ist nur dann versichert, wenn er direkt das Gebäude trifft, in dem sich die versicherten Sachen befinden. Eine Ausnahme bilden Blitze, die auf Antennenanlagen auf dem dazugehörigen Grundstück auftreffen; auch dann haftet die Hausratpolice für entstehende Schäden. Außerdem werden Entschädigungsleistungen fällig, wenn der Kurzschluss oder die Überspannung durch einen Brand, eine Explosion oder eine Implosion entstanden ist.

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