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Kontoeröffnung

Die Eröffnung eines Kontos ist immer mit einem Vertrag zwischen dem Kunden und der Bank verknüpft. Laut Gesetz muss die Bank vor Vertragsabschluss den potentiellen Kunden anhand eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses identifizieren.

Diese Legitimationsprüfung ist notwendig, um Geldwäsche zu verhindern. Hierbei werden unter anderem Name und Staatsangehörigkeit aufgezeichnet sowie eine Unterschriftsprobe hinterlegt. So kann stets geprüft werden, ob Verfügungen wirklich vom Kontoinhaber vorgenommen wurden, um diesen besonders vor dem Missbrauch Dritter zu schützen.

Ein Girokontoeröffnungsantrag hat verschiedene Bestandteile, die immer enthalten sind. Dabei handelt es sich um die Nummer des neuen Kontos, Namen und Vornamen des Antragstellers, das Geburtsdatum, die Adresse, der ausgeübte Beruf, der Familienstand und schließlich die Telefonnummer. Außerdem stimmt man der Übermittlung seiner Daten an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) zu.

Die Schufa
Als Gemeinschaftseinrichtung des deutschen Kreditgewerbes sowie weiterer kreditgebender Unternehmen dient die Schufa dem Schutz vor Verlusten der Kreditgeber, aber auch der Überschuldung von Kreditnehmern. Alle dem Verbund angehörenden Institute melden Kontoeröffnungen und -schließungen, Ausgabe von Kreditkarten, Vergabe von Krediten und Übernahme von Bürgschaften mit Kredithöhe, Ratenhöhe und Laufzeit an die Schufa. Gemeldete Daten werden beim Anbahnen gleicher Geschäfte ebenfalls abgefragt. So kann gewährleistet werden, dass ein Kunde nicht beliebig Kredit bei verschiedenen Kreditinstituten beantragen kann, die er eventuell nicht tilgen könnte. Jetzt verhält es sich aber so, dass nach dem Datenschutzgesetz solch ein Vorgehen verboten ist. Der Kunde muss mit einer Unterschrift das Abfragen und Melden von Daten explizit erlauben.

Des Weiteren wird die Schufa über Zahlungsschwierigkeiten, unabhängig von negativen Auswirkungen auf das Girokonto oder den Kredit, informiert. Negativpunkte im Eintrag können Kündigungen wegen Ratenverzugs, Mahnbescheiden, Scheckrückgaben, Zahlungsverzugs, Gehaltspfändungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein. Über 90 % der deutschen Erwachsenen sind bei der Schufa gemeldet.

In Kontoeröffnungsanträgen wird der Kunde generell auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hingewiesen. Diese dienen der Vereinfachung von Vertragsabschlüssen, da dort die standardisierten Bedingungen und Vertragsbestandteile, die für jeden Kunden gelten, hinterlegt sind. Der Vertragstext ist damit verkürzt. Die AGB der deutschen Banken sind in der Regel institutsübergreifend die gleichen und klären die Pflichten und Rechte der Vertragsparteien. Diese müssen dem Kunden bei Vertragsabschluss nur auf Anfrage übergeben werden, aber immer in den Geschäftsräumen der Bank zur Einsicht ausliegen.

Man muss bei der Girokontoeröffnung zwischen Filial- und Direktbanken differenzieren. Bei der Direktbank wird der Kontoeröffnungsantrag beispielsweise am Heimcomputer ausgefüllt. Da die Identifikation aber unabdingbar ist, muss diese für gewöhnlich über das PostIdent-Verfahren der Deutschen Post AG geregelt werden. Hier wird bei ebendieser die Legitimationsprüfung in einer Filiale durchgeführt und der Direktbank zugesandt.

Minderjährige
Ist der Antragsteller einer Kontoeröffnung noch nicht volljährig, ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Diese wird bei der Eröffnung in der Regel in Anwesenheit beider Elternteile dokumentiert. Der gesetzliche Vertreter hat darüber zu entscheiden, ob der Minderjährige alleine oder nur mit Zustimmung Kontoverfügungen durchführen darf. Grundsätzlich dürfen hier keine Dispositionskredite eingerichtet werden, da Girokonten bei Minderjährigen nur auf Guthabenbasis laufen.

Gemeinschaftskonto
Es besteht die Möglichkeit, ein Girokonto als Gemeinschaftskonto zu führen. Anders als bei der konventionellen Art sind hier mindestens zwei Personen Kontoinhaber, die ein „Und-Konto“ beziehungsweise ein „Oder-Konto“ einrichten lassen. Bei einem „Und-Konto“ ist die Verfügung nur durch alle Kontoinhaber gemeinsam möglich. Solange keine gegenseitige Bevollmächtigung vorliegt, können keine Kredit- oder EC-Karten ausgestellt und genauso wenig Geld an einem Automaten abgehoben werden. Das „Oder-Konto“ hingegen erlaubt Verfügungen jedes einzelnen Kontoinhabers auch alleine, sofern keine Kredite aufgenommen werden. Die Umwandlung in ein „Und-Konto“ bedarf nur eines Inhabers. So werden die einzelnen Vertragspartner bei einem Interessenkonflikt geschützt.

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