Kartenverlust
Ist die EC-Karte verloren gegangen oder gestohlen worden, gilt es, diese schnellstmöglich zu sperren. Das kann man in einer Filiale der Hausbank, aber auch telefonisch unter einer Zentralnummer erledigen.
Erforderlich sind hier der Name der Bank, am besten mit Bankleitzahl und die Kontonummer. Wird die Sperrung vom Kunden verschleppt, setzt er sich dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit aus. Sollte nach der Sperrung Geld mittels der EC-Karte abgehoben worden sein, trägt die Bank den Schaden alleine und dieser wird dem Kunden grundsätzlich nicht angelastet. Streitigkeiten kann es aber durchaus in einer Situation geben, wo zwischen Meldung und Sperrung Abhebungen erfolgten. Notfalls wäre es gerichtlich zu klären, wie viel Zeit der Bank zur Sperrung zugestanden wird.
Tragischer ist die Haftung für den Kunden meistens, wenn vor der Sperrung Abhebungen stattfanden. Der Kunde haftet hier oft gänzlich oder zumindest aber teilweise. Entscheidend ist letztendlich, inwieweit dem Kunden der Vorwurf des fahrlässigen Umgangs mit der persönlichen Geheimnummer gemacht werden kann. So übernimmt die Bank den gesamten bis zur Sperrung entstandenen Schaden, sollte der Karteninhaber die ihm obliegenden Pflichten erfüllt haben. Bei leicht fahrlässiger Verletzung der Kundenpflichten wird das Kreditinstitut den Kunden von 90 % des Schadens in jedem Falle befreien. Ist die Bank aber ihren Verpflichtungen nachgekommen und handelte der Kunde grob fahrlässig, trägt dieser den Schaden in vollem Umfang.
Die Beweislast, ob Fahrlässigkeit vorliegt, obliegt dem Karteninhaber. Er muss also zum einen beweisen, dass er weder die persönliche Geheimnummer auf der Karte notiert oder mit ihr aufbewahrt hat, und zum anderen, dass er die PIN nicht an Dritte weitergegeben hat. Das gestaltet sich insoweit schwierig, als Gerichte meist von dem allgemeinen Wissensstand ausgehen werden, dass es fast unmöglich ist, in kurzer Zeit mit Hilfe von technischen Mitteln die Geheimnummer zu ermitteln. Es wird dann üblicherweise argumentiert, dass der erste Anschein dafür spräche, der Kontoinhaber hätte einem Dritten die Kenntnis der PIN grob fahrlässig ermöglicht. In Ausnahmefällen wird auch anders entschieden.
Erstattungsansprüche des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut gelten voll, wenn das Kreditinstitut EC-Karte und persönliche Geheimnummer ohne Aufforderung dem Kunden postalisch zukommen ließ. Das gilt auch bei getrennten Briefen. Die Bank wird schwerlich nachweisen können, dass der Kontoinhaber überhaupt Kenntnis von der EC-Karte und Geheimnummer hatte. Mitverantwortung am Schaden trägt der Kunde nur, wenn er nicht regelmäßig seine Kontoauszüge kontrollierte, um so die Bank auf einen Missbrauch hinweisen zu können.
