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Einwendungsdurchgriff

Wird mit der EC-Karte bargeldlos eine fehlerhafte Sache gekauft, hat der Kunde zunächst die Möglichkeit, von seinem Reklamationsrecht Gebrauch zu machen.

Zusätzlich kann der Kontoinhaber aber auch die Belastung seines Kontos verhindern beziehungsweise den Betrag wieder gutschreiben lassen. Solch ein Einwendungsdurchgriff ist aber nur unter der Voraussetzung möglich, dass mit dem EC-Lastschriftverfahren und per Unterschrift gezahlt wurde. Unterschrieben wurde nämlich eine Einzugsermächtigung, die wie jede andere auch widerrufen werden kann. Das EC-Lastschriftverfahren bietet also keine Zahlungsgarantie.

Bei einem Einwendungsdurchgriff kann der Kunde ohne Angabe von Gründen und jederzeit bei der Bank die unterschriebene Einzugsermächtigung widerrufen. Wurde der Kontobelastung widersprochen, ist die Bank verpflichtet, den Kaufpreis nicht mehr abzubuchen oder sofern dieses schon geschah, die Summe zurückzubuchen. Der Widerspruch muss jedoch unverzüglich, das heißt unmittelbar nach Kenntnisnahme geschehen. Der Kunde verliert das Recht auf den Einwendungsdurchgriff sechs Wochen nach dem Kauf. Der Verkäufer ist so gezwungen, sich wegen des Kaufpreises an den Kunden zu wenden. Meist geschieht dies zunächst postalisch. Der Kontoinhaber sollte nun das Umtauschrecht für den Kaufgegenstand geltend machen.

Im electronic cash Verfahren ist ein Einwendungsdurchgriff nicht möglich, da der Kartenemittent dem Vertragspartner die Zahlung garantiert und diese auch durchführt. Der Kunde muss sich also in jedem Fall das Geld vom Händler zurückholen.

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