Zuzahlungen
Seit Inkrafttreten der Gesundheitsreform 2007 bestehen feste Zuzahlungsbestimmungen, die jeweils von der Art der in Anspruch genommenen Leistung abhängen.
Im Folgenden wird ein Überblick über die Zuzahlungsmodalitäten gegeben.
Für Arztbesuche werden üblicherweise 10 € pro Quartal erhoben, selbst wenn es sich lediglich um eine telefonische Beratung handelt oder der Arzt nur ein Rezept ausstellt. Allein für Vorsorgeuntersuchungen, wie beispielsweise die Schwangerenvorsorge, fällt die Praxisgebühr nicht an. In der Regel muss sie nur von Erwachsenen entrichtet werden, Kinder und Jugendliche sind davon befreit.
Für zahnärztliche Behandlungen fällt die Praxisgebühr von 10 € pro Quartal separat an. Sucht man im selben Quartal also einen Allgemeinarzt und einen Zahnarzt auf, muss man die Praxisgebühr zweimal entrichten. Die Praxisgebühr entfällt allerdings bei Vorsorgeterminen sowie Notfalldienst und für Versicherte unter 18 Jahren.
Zu notwendigem Zahnersatz muss der Versicherte im Normalfall 50 % der Regelversorgung selbst tragen, auch wenn es sich bei dem Patienten um ein Kind handelt. Kann allerdings über fünf beziehungsweise zehn Jahre eine regelmäßige Zahnvorsorge nachgewiesen werden, können sich die Zuzahlungen auf 40 beziehungsweise 35 % des Gesamtbetrages verringern. Ist eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen worden, trägt der Versicherer die zusätzlich anfallenden Kosten bei höherwertigem Zahnzusatz, der nicht der Regelversorgung entspricht.
Der Versicherte einer gesetzlichen Krankenversicherung trägt 10 % der Kosten, die für eine Fahrt anfallen. Dabei gilt allerdings, dass er mindestens 5 und höchstens 10 € zahlen muss. Sind die Fahrtkosten niedriger als 5 €, trägt der Versicherte die Fahrtkosten allein und selbstverständlich nur in der tatsächlichen Höhe. Die Fahrtkostenregelung gilt auch für Kinder und Jugendliche.
Für jeden Tag eines stationären Aufenthalts im Krankenhaus beziehungsweise im Zuge einer Kur oder einer Rehabilitationsmaßnahme müssen 10 € zugezahlt werden. Allerdings muss die Zuzahlung in der Regel nur für insgesamt 28 Tage geleistet werden, selbst wenn der Aufenthalt länger dauert oder eine Rehabilitationsmaßnahme direkt an einen Krankenhausaufenthalt anschließt. Diese Begrenzung gilt allerdings nicht für Kuren. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von diesen Zuzahlungen befreit.
Zu Hilfsmitteln, wie zum Beispiel Hörgeräten, müssen 5 bis 10 € zugezahlt werden, jedoch selbstverständlich nicht mehr, als das Hilfsmittel tatsächlich kostet. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre sind von diesen Zuzahlungen befreit.
Sehhilfen, insbesondere Brillen, stellen jedoch eine Ausnahme dar: Der Versicherte trägt die Kosten dafür in voller Höhe, sowohl für das Gestell als auch für die Gläser. Für schwer Sehbehinderte sowie Kinder und Jugendliche bestehen jedoch abweichende Regelungen.
Für Hilfsmittel, die verbraucht werden, wie zum Beispiel Diabetiker-Teststreifen, fallen je Packung 10 € an, allerdings liegt die maximale Monatshöchstgrenze ebenfalls bei 10 €.
Die Kosten für häusliche Krankenpflege und Heilmittel müssen zu 10 % vom Versicherten übernommen werden, zusätzlich fallen für jede Verordnung weitere 10 € an. Die Zuzahlungsregelung von 10 % gilt im Fall der häuslichen Krankenpflege allerdings lediglich für einen Zeitraum von 28 Tagen.
Zu Medikamenten und Verbandmitteln müssen mindestens 5 € und höchstens 10 € hinzugezahlt werden. Medikamente, die weniger als 5 € kosten, trägt der Versicherte somit gänzlich selbst. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von diesen Zuzahlungen allerdings ausgenommen. Bei einer privaten Krankenversicherung gibt es solche Zuzahlungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht, was einen zahlreicher Unterschiede zwischen PKV und GKV ausmacht.
Die Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe durch die GKV ist generell satzungsabhängig. Die Kosten einer Haushaltshilfe zur Unterstützung während der Schwangerschaft und nach der Geburt werden grundsätzlich nicht übernommen. Trägt die Kasse die Kosten, so fallen für den Versicherten 10 % der Kosten pro Tag an, wobei mindestens 5 € und höchstens 10 € zuzuzahlen sind.
Im Falle einer stationären Therapie im psychischen Bereich oder einer Soziotherapie trägt der Versicherte 10 % der Kosten pro Tag, allerdings maximal 10 € und mindestens 5 €.
