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Besondere Therapierichtungen / Leistungsbeschränkung

Tarif für Arzneimittel besonderer Therapierichtungen
Dieser Tarif ermöglicht es dem Versicherten, bestimmte Arzneimittel auf Kosten der Krankenkasse zu beziehen, die nicht in der Regelversorgung inbegriffen sind.

Hierfür hat der Versicherte dann einen entsprechend erhöhten Beitrag zu zahlen. An diesen Tarif ist der Versicherte wie bei allen freiwillig angebotenen Wahltarifen drei Jahre gebunden.

Unter die besonderen Therapierichtungen fallen beispielsweise Homöopathie, Phytotherapie - also die Behandlung mit pflanzlichen Heilmitteln - oder anthroposophische Medizin. Ein entsprechender Tarif kann sich für all jene lohnen, die Arzneimittel dieser Therapierichtungen regelmäßig anwenden, allerdings werden die Kosten dafür nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze, die von Kasse zu Kasse variieren kann, übernommen. Außerdem sind oftmals weitere Bedingungen an die Kostenübernahme geknüpft. So müssen die Mittel von einem Arzt verordnet und in einer Apotheke besorgt werden.


Tarif zur Leistungsbeschränkung
Seit Anfang 2009 besteht für die gesetzlichen Krankenkassen außerdem die Möglichkeit, für Personengruppen, die nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) einen eingeschränkten Leistungsumfang haben - beispielsweise Beamte, die bei einer Krankenkasse tätig sind und unter den sogenannten Teilkostentarif fallen - einen entsprechenden Wahltarif mit Prämienzahlung anzubieten. Dieser betrifft jedoch nur ganz bestimmte Personengruppen und kann auch nur von diesen gewählt werden.

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