Vorsorgekuren
Der Begriff „Kur” ist im Zuge der Gesundheitsreform aus dem offiziellen Sprachgebrauch verschwunden und durch die Bezeichnung „Leistungen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation” ersetzt worden.
Diese umfasst alle Bereiche der medizinisch notwendigen Kuren, die je nach Intention der Vor- oder Nachsorge dienen und die von rein privaten Kuren zu unterscheiden sind. Kassenkuren werden, im Gegensatz zu Privatkuren, im Bereich der Prävention als Vorsorgeleistungen zur Verhütung drohender Krankheiten beziehungsweise zu deren Linderung angewandt.
Bei Kindern geht es darum, die altersgerechte gesundheitliche Entwicklung sicherzustellen beziehungsweise möglichen Entwicklungsstörungen entgegenzuwirken. Sie werden in Kurorten sowohl ambulant als auch stationär durchgeführt und beinhalten gesundheitsfördernde, in der Regel auf natürlichen Verfahren basierende Heilbehandlungen.
Beantragung einer Kur
Die Beantragung beginnt immer mit dem Gang des Versicherten zu einem Arzt, der über eine spezielle Qualifikation auf dem Gebiet der Rehabilitation oder der physikalischen Medizin verfügt. Dieser hat über die Notwendigkeit der Kur zu beschließen und sie gegebenenfalls schriftlich zu bescheinigen. Sein Untersuchungsergebnis muss vor der Bewilligungsentscheidung bei der Krankenkasse vorliegen und von deren Medizinischem Dienst geprüft werden.
Wie auch bei anderen Kassenleistungen, gelten ambulante Maßnahmen immer als erste Wahl, soweit dies der Zustand des Versicherten zulässt und diese Art der Behandlung erfolgversprechend scheint. Daher werden insbesondere stationäre Kuren nur bewilligt, wenn andere Vorsorgemaßnahmen keinen Erfolg zeigen. Ort und Klinik sind in der Regel Einrichtungen, mit denen die Krankenkasse Vertragsverbindungen pflegt. Die Art der Unterbringung bei einer stationären Maßnahme sowie die Art und Weise der Behandlung wird in Absprache mit dem Arzt getroffen.
Im Falle der Ablehnung eines Antrages hat der Versicherte die Möglichkeit, den entsprechenden Bericht des Medizinischen Dienstes anzufordern und seinem Hausarzt zur Prüfung vorzulegen. In gravierenden Fällen kann Widerspruch gegen die Ablehnung eingelegt werden. Dies sollte mit der Bitte um persönliche Begutachtung geschehen.
Übernahme der Kostenanteile durch die Krankenkasse
Im Falle einer ambulanten Kur werden die Arztkosten sowie die in Anspruch genommenen Heilmittel getragen; hier müssen jedoch bestimmte, festgelegte Zuzahlungen geleistet werden. Der Versicherte muss sämtliche Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung sowie An- und Abreise aus eigener Tasche bezahlen. Dafür werden dem Patienten je nach Krankenkasse für jeden Tag Zuschüsse bis zu einer Höhe von 13 € gewährt, im Fall chronisch erkrankter Kleinkinder sind es bis zu 21 €. Ein Arbeitnehmer muss Urlaub einreichen, wenn er eine ambulante Kur antritt, da er nicht als arbeitsunfähig gilt. Wichtig bei ambulanten Kuren ist, dass es sich bei dem betreuenden Arzt um einen sogenannten Kur- oder Badearzt handelt.
Für stationäre Kuren werden von der Krankenkasse die gleichen Leistungen übernommen wie für die ambulante Kur. Zusätzlich werden außerdem die Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie An- und Abreise des Patienten finanziert. Die Versicherten haben lediglich einen täglichen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 10 € zu zahlen sowie gegebenenfalls weitere Fahrtkosten. Während einer stationären Kur können sie sich zudem krankschreiben lassen. Werden Kuren für Kinder unter 14 Jahren beantragt, haben sie in aller Regel Anspruch auf vier bis sechs Wochen Aufenthalt, in denen keinerlei Zuzahlungen zu entrichten sind.
Grundsätzlich werden Kuren, ambulant wie stationär, maximal für drei Wochen bewilligt, in schwerwiegenden Fällen und bei medizinischer Notwendigkeit kann eine entsprechende Verlängerung beantragt werden. Nach Inanspruchnahme einer stationären Kur kann erst nach vier Jahren eine weitere Maßnahme dieser Art beansprucht werden, bei ambulanter Kur nach drei Jahren.
Mutter- beziehungsweise Vater-Kind-Kuren
Auch Mütter- oder Väterkuren können übernommen werden. Voraussetzung ist hierbei, dass die körperliche oder seelische Belastung des Elternteils zu einem baldigen Auftreten einer Erkrankung führen könnte oder sogar zur Pflegebedürftigkeit, zum Beispiel durch dauerhafte Erschöpfungszustände. In diesem Fall obliegt es der Krankenkasse, zu bestimmen, ob und an welcher Form von Kur eine Mutter beziehungsweise ein Vater teilnehmen soll (ambulant, stationär oder Mutter- beziehungsweise Vater-Kind-Kur). Grundsätzlich kann jeder, der die Erziehungsverantwortung hat, eine solche Kur beantragen.
Es liegt, wie bei anderen Vorsorgekuren auch, eine grundsätzliche Dauer von drei Wochen zugrunde, die in schwerwiegenden Fällen verlängert wird. Kinder sind dann als Teilnehmer oder als Begleitung bei diesen Vorsorgekuren vorgesehen, wenn sie unter zwölf Jahren alt sind und zu Hause nicht versorgt werden können beziehungsweise für sie eine Trennung von dem betreffenden Elternteil bedenklich ist. Seit dem Jahr 2002 werden Mütter- beziehungsweise Väter-Kind-Kuren in vollem Umfang von der Krankenkasse bezahlt - von 10 € Zuzahlung pro Tag einmal abgesehen - und sind 2007 im Rahmen der Gesundheitsreform von Ermessens- in Pflichtleistungen der Kasse umgewandelt worden.
