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Schwangerschaftsabbruch und Empfängnisverhütung

Schwangerschaftsabbruch
Für Schwangerschaftsabbrüche übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen in den meisten Fällen keinerlei Kosten.

Dies hängt vor allem mit rechtlichen Grundsätzen zusammen, denn laut § 218 StGB dürfen sie keine rechtswidrigen Schwangerschafts-Unterbrechungen bezahlen. Entscheiden sich Frauen nach einer entsprechenden Beratung für einen Schwangerschaftsabbruch, der aus rein medizinischer Sicht nicht notwendig und auch nicht Folge einer Vergewaltigung ist, wird dieser nach dem Gesetz als eine rechtswidrige, wenn auch straffreie, Handlung angesehen. Somit dürfen die anfallenden Kosten nicht von den Krankenkassen getragen werden – von der medizinischen Nachversorgung einmal abgesehen. In Notfällen ist jedoch finanzielle Hilfe durch das sogenannte Schwangerenhilfegesetz möglich. In diesen Fällen springen aber nicht die Krankenkassen für die Finanzierung ein, sondern die jeweiligen Bundesländer.


Sterilisation
Auch für die Sterilisation von Versicherten kommen die Krankenkassen nur dann auf, wenn es sich hierbei um eine medizinische Notwendigkeit handelt. Dies ist der Fall, wenn eine (weitere) Schwangerschaft die körperliche oder seelische Gesundheit der Patientin gefährden würde. Sonstige Gründe für diesen Eingriff zählen, wie andere Möglichkeiten der Empfängnisverhütung auch, als Angelegenheiten der persönlichen Lebensplanung und müssen seit dem Jahr 2004 eigenständig finanziert werden.


Empfängnisverhütung
Für Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse besteht der Anspruch auf Leistungen, welche sich auf die von einem Arzt durchgeführte Beratung zur Empfängnisverhütung beziehen. Dabei geht es neben der Verordnung von empfängnis-verhütenden Mitteln auch um die entsprechenden Untersuchungen.

Generell muss jeder in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte die Kosten für Verhütungsmittel jeglicher Art selbst tragen – egal, ob es sich dabei um die Pille, die sogenannte „Pille danach”, Kondome, Diaphragma, die Spirale oder sonstige Verhütungsmethoden handelt. Eine Ausnahme stellt hier allerdings die Altersgruppe der unter 20-jährigen Frauen dar, denn für sie werden auf Rezept die Kosten für die Anti-Baby-Pille oder für die Spirale von den Kassen übernommen.

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