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Schwangerschaft

Für Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse besteht der Anspruch auf Leistungen, welche sich auf die von einem Arzt durchgeführte Beratung zu einer gewünschten Schwangerschaft beziehen.

Dabei geht es sowohl um die entsprechenden Untersuchungen als auch um Informationen zu möglichen Risikofaktoren in der Schwangerschaft.


Versicherung des Neugeborenen
Ab der Feststellung einer Schwangerschaft beginnt für die Mutter und das ungeborene Kind bereits der Versicherungsschutz. Die hierfür notwendigen Untersuchungen und die Betreuung durch Arzt oder Hebamme werden von der Krankenkasse übernommen. Anschließend sieht der gesetzliche Versicherungsschutz weitere Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen (die im Mutterpass aufgeführt sind) sowie Beratung der werdenden Mutter durch einen Vertragsarzt vor.


Geburtsvorbereitungskurse
Weitere Leistungen umfassen die sogenannten Geburtsvorbereitungskurse, die meist von einer Hebamme durchgeführt und oft auch für Paare angeboten werden. Dafür müssen die Kurse jedoch von der jeweiligen Krankenkasse anerkannt sein. Man sollte frühzeitig Informationen zum Thema Geburtsvorbereitungskurs einholen, da dieser in der Regel mehrere Monate vor dem Geburtstermin begonnen wird und die oftmals hohe Anzahl von Anmeldungen berücksichtigt werden muss. Inhalte eines solchen Kurses sind unter anderem:

  •     Allgemeine Informationen zur Geburt und ihrem Ablauf
  •     Die verschiedenen Geburtsarten
  •     Atemtechniken
  •     Schmerzstillende Maßnahmen
  •     Besichtigung eines Kreißsaals
  •     Die Zeit nach der Geburt


Der von den Kassen übernommene Umfang für Geburtsvorbereitungskurse liegt meist bei 14 Stunden. Allerdings gilt das nicht für eventuell teilnehmende Partner der werdenden Mutter – diese müssen ihre Teilnahme oftmals selbst bezahlen.

Während der Schwangerschaft übernehmen die Krankenkassen für die Versicherten die Kosten für diverse Leistungen, die mit Schwangerschaftsbeschwerden beziehungsweise der Entbindung in Zusammenhang stehen. Dazu gehören benötigte Arzneimittel, Verbandsmittel, Heil- und Hilfsmittel und ähnliches. In diesem Fall sind die sonst üblichen Zuzahlungen nicht zu entrichten. Das ändert sich aber, wenn sich zum Beispiel aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden ein tatsächliches Krankheitsbild entwickelt. In diesem Fall sind die gängigen Zuzahlungen zu entrichten. Die Zuzahlungsbefreiungen beziehen sich also nur auf unmittelbar mit der Schwangerschaft zusammenhängende Aufwendungen.


Geburtskosten
Wenn die Geburt des Kindes einer gesetzlich versicherten Frau in einem Krankenhaus oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird, zahlt die Krankenkasse bis zu sechs Tage für Unterkunft und Versorgung der Versicherten. Ist ein längerer Krankenhausaufenthalt nach der Geburt des Kindes notwendig, so gelten ab dem sechsten Tag die regulären Zuschläge von 10 € am Tag, die vom Versicherten zu entrichten sind (maximal jedoch 28 Tage im Jahr). Wenn eine Schwangere bereits vor der Entbindung für einen bestimmten Zeitraum als Patientin im Krankenhaus aufgenommen sein sollte, fallen ab dem Tag der Geburt bis zum Ende des sechsten Tages keine Zuzahlungen an, wohl aber davor und auch danach.


Kostenübernahme nach der Geburt
Das neugeborene Kind hat ebenfalls Anspruch auf Pflege und Versorgung nach seiner Geburt durch eine Hebamme, und zwar für mindestens zehn Tage. Muss das Kind jedoch nach seiner Geburt aufgrund einer anderweitigen Erkrankung behandelt und beispielsweise auch innerhalb des Krankenhauses verlegt werden, erlischt der Anspruch auf die Leistungen zur Entbindung. Nach der Geburt profitiert die Mutter auf Wunsch von weiteren Leistungen ohne Zuzahlungen. Hierzu gehören Angebote zur Rückbildungsgymnastik (vor allem, um eine Gebärmuttersenkung zu vermeiden) und Nachsorgeuntersuchungen. Unter bestimmten Umständen können auch die Zahlung für eine Haushaltshilfe oder für die Pflege zu Hause übernommen werden.

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