Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld wird in der Zeit des Mutterschutzes an die werdende Mutter entrichtet. Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen nach der Entbindung.
Bei Mehrlings- und Frühgeburten verlängert sich der Mutterschutz auf zwölf Wochen nach der Geburt.
Wichtig ist hierbei, dass das Geld im Voraus und unter Vorlage des voraussichtlichen Entbindungstermins beantragt werden muss. Ohne Antrag erhält man kein Mutterschaftsgeld. Dafür wendet man sich am besten an seine Krankenkasse. Der Betrag, den die Versicherte erhält, hängt vom durchschnittlichen Arbeitsentgelt (netto) der letzten 13 Wochen vor Einsetzen der Schutzfrist ab. Der von der Krankenkasse gezahlte Betrag beträgt höchstens 13 € pro Kalendertag. Wenn das durchschnittliche Nettogehalt diesen Betrag pro Tag übersteigt, wird die Differenz zum Durchschnittsnettolohn während der Schutzfrist vom Arbeitgeber gezahlt, sodass die zuvor Berufstätigen auch während der Schutzzeit mit dem gleichen Einkommen rechnen können wie zuvor.
Auch Versicherte, die während ihres Studiums ein Kind bekommen, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe ihrer durchschnittlichen Nettobezüge, die sie sich in ihrem Studentenjob erarbeitet haben.
Wenn die jeweilige Versicherte keiner entgeltpflichtigen Beschäftigung nachgeht, erhält sie Mutterschaftsgeld, das dem Krankengeld entspricht. Dies gilt jedoch nur unter der Bedingung, dass sie gesetzlich (oder freiwillig) mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.
Einen Pauschalbetrag (Einmalzahlung) von 210 € bekommen:
- Geringfügig Beschäftigte
- Privat Versicherte
- Familienversicherte in geringfügiger Beschäftigung
Dieser ist bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamts zu beantragen.
Arbeitslose, die kein Arbeitslosengeld II erhalten, bekommen den gleichen Betrag ausgezahlt wie zuvor von der Bundesagentur für Arbeit, jedoch wird er für die Zeit der Schutzfrist von der Krankenkasse getragen. Innerhalb des Zeitraums, in dem eine Versicherte Mutterschaftsgeld erhält, hat sie keinerlei Beitragszahlungen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, gegebenenfalls auch Arbeitslosenversicherung, zu entrichten. Dies hat keine negativen Auswirkungen auf ihre Leistungsansprüche.
Beginnt infolge der Geburt eines weiteren Kindes eine neue Mutterschutzfrist noch während eines Erziehungsurlaubes, besteht trotz Anspruch auf Mutterschaftsgeld grundsätzlich kein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss, solange die neue Schutzfrist mit der laufenden Elternzeit zusammenfällt; es sei denn, die Frau übt eine zulässige Teilzeitarbeit aus. Endet der Erziehungsurlaub während der Schutzfristen, ist für den nach Ende des Erziehungsurlaubes verbleibenden Zeitraum die Zuschusspflicht des Arbeitgebers wieder gegeben.
Keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben:
- Familienversicherte
- Empfänger von Arbeitslosengeld II, da sie weiterhin Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erhalten
- Schülerinnen und Studentinnen ohne festes Arbeitsverhältnis
- Selbständige, die ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind
Sind letztere mit Anspruch auf Krankengeld in der GKV versichert, so erhalten sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Die sogenannte Entbindungspauschale, deren Höhe vom Tarif abhängig ist, erhalten nur in der PKV versicherte Frauen von ihrem Versicherer.
