Krankenpflege zu Hause
Muss ein Erkrankter dauerhaft gepflegt werden, wünschen sich die meisten, dass dies in gewohnter Umgebung inmitten der Nahestehenden erfolgen kann.
Das gilt sowohl für den Pflegebedürftigen als auch für deren Angehörige. Die Umsetzung ist jedoch selten einfach und bedarf starken Willens, Kraft sowie finanzieller und fachlicher Unterstützung. Ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ergibt sich immer nur dann, wenn die Pflegeversicherung nicht dafür zuständig ist. Dabei ist die Unterscheidung häufig nicht einfach. Die GKV zahlt für die sogenannte Krankenhausersatzpflege und die Behandlungssicherungspflege. Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist eine ärztliche Verordnung.
Krankenhausersatzpflege
Hierzu zählen Leistungen, mit deren Hilfe eine Krankenhausbehandlung umgangen oder ein dortiger Aufenthalt verkürzt werden soll. Dies umfasst üblicherweise alle Maßnahmen der Grundpflege, wie Hygiene und Ernährung, hauswirtschaftliche Verrichtungen sowie die grundlegende medizinische Versorgung. Diese Art von Unterstützung ist im Falle einer Erkrankung jeweils für einen Zeitraum von maximal vier Wochen erhältlich – bei Bedarf und nach Prüfung durch den medizinischen Dienst auch längerfristig.
Behandlungssicherungspflege
Die Behandlungssicherungspflege unterscheidet sich insofern von der Krankenhausersatzpflege, als sie nur die notwendige medizinische Behandlung einschließt; Grundversorgung und Haushaltshilfe gehören dagegen nicht dazu.
Die Dauer der Inanspruchnahme dieser Leistungen hängt von den jeweiligen Satzungen der unterschiedlichen Krankenkassen ab.
Pflege durch Angehörige
Teilt der Betroffene seinen Haushalt mit einer Person, die seine Pflege übernehmen könnte, besteht zunächst kein Leistungsanspruch. Sollte die Pflege durch einen Angehörigen nur teilweise möglich sein, beispielsweise weil dieser berufstätig ist, kann ein geminderter Anspruch geltend gemacht werden, um die Pflege in der entsprechenden Zeit zu übernehmen. Der geminderte Anspruch wird formlos beantragt, allerdings muss die ärztliche Verordnung beigelegt werden.
Jedoch können Angehörige üblicherweise nicht dazu gezwungen werden, die Pflege zu übernehmen. Und auch der Erkrankte muss nicht in jedem Fall der Versorgung durch diese zustimmen, beispielsweise wenn die nötige Pflege zu stark in seine Intimsphäre eindringen würde.
Häusliche Krankenpflege
Wird die häusliche Pflege bei der GKV durch eine ärztlich ausgestellte Anordnung zum ersten Mal beantragt, darf eine Frist von zwei Wochen nicht überschritten werden. Für Leistungen häuslicher Krankenpflege müssen bei Bewilligung durch die Kasse Zuzahlungen geleistet werden. In jedem Fall ist hier aber die Belastungsgrenze von maximal 1 % des Bruttojahreseinkommens zu berücksichtigen – besonders, wenn es um ältere Versicherte mit geringen Rentenbezügen geht, kann diese schnell erreicht sein. Generell sind für jeden Tag, an dem die Pflegeleistungen erbracht wurden, 10 % der an diesem Tag angefallenen Kosten vom Versicherten zu tragen. Die häusliche Krankenpflege ist auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Des Weiteren sind, wie auch in anderen Leistungsbereichen je Verordnung grundsätzlich 10 € zu zahlen.
