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Krankenhausaufenthalt

Krankenhausaufenthalte können sehr kostspielig werden – Untersuchungen, Operationen, Behandlungen – alles kann einmal unumgänglich sein und wird deshalb von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgedeckt.

Weil der Aufenthalt im Krankenhaus sehr teuer ist, versucht die Krankenkasse durch Ersatzmaßnahmen wie häusliche Pflege, Vorsorgekuren oder durch erfolgversprechende alternativ-medizinische Verfahren Krankenhausaufenthalte zu verkürzen oder ganz zu vermeiden.


Kostenabsicherung durch die GKV
Im Krankenhaus stehen dem Versicherten alle Leistungen zu, die für seine Behandlung nötig sind, angefangen bei Arznei- und Verbandsmitteln über die ärztliche Behandlung an sich, bis hin zu Kost und Logis. Es gilt das Prinzip der Wirtschaftlichkeit. Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes beinhaltet dies die allgemeine Pflegeklasse, also die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer und Behandlung durch den jeweiligen Stationsarzt. Leistungen, die über die Grundversorgung hinausgehen, wie Chefarztbehandlung oder Unterbringung in einem Einzelzimmer, gehören nicht zur allgemeinen Pflegeklasse, können aber durch Zuzahlungen oder entsprechende Zusatzversicherungen ermöglicht werden.

Es werden im Allgemeinen die Kosten übernommen, die für die medizinisch erforderliche Behandlung sowie die Diagnose oder Linderung von Erkrankungen sowie der Beschwerden, die sie verursachen, nötig sind. Dies trifft aber nur zu, sofern entsprechende Maßnahmen nicht auch ambulant erfolgen können. Eine ambulante Krankenversorgung hat demnach immer Vorrang vor einer stationären. Ein Patient darf jedoch nur dann entlassen werden, wenn keine weitere Behandlung im Krankenhaus mehr notwendig ist. Ebenso muss im Pflegefall ausreichend Zeit eingeräumt werden, um einen Platz in einer Pflegeeinrichtung für den Versicherten zu finden.


Verordnung - Krankenhauswahl
Der behandelnde Arzt muss den Krankenhausaufenthalt verordnen und begründen. Auch eine Empfehlung für eine oder mehrere Kliniken in der näheren Umgebung des Patienten wird vermerkt. Der Versicherte sollte sich nach dieser richten, da andernfalls die Kosten nicht oder nur teilweise übernommen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für Notfallpatienten, die in ein Krankenhaus eingeliefert werden.

Dennoch kann Einfluss auf die Krankenhauswahl ausgeübt werden, sofern es sich nicht um eine Notfallaufnahme, bei der in der Regel das nächstliegende geeignete Krankenhaus angefahren wird, sondern um einen länger geplanten Krankenhausaufenthalt handelt. Es empfiehlt sich, rechtzeitig möglichst viele Informationen über eine Klinik zu recherchieren, da die Auswahl der richtigen Klinik je nach Art der Erkrankung für den weiteren Behandlungs- und Genesungsprozess sehr bedeutend sein kann. So kann der verordnungsberechtigte Arzt gebeten werden, das gewünschte Krankenhaus zu nennen. Falls der Mediziner eine Klinik vermerken sollte, in die der Patient nicht eingewiesen werden möchte, kann er sein Anliegen unter Angabe triftiger Gründe bei seiner Krankenkasse vorlegen und mit ihr Rücksprache über Alternativen halten. Dies sollte vor Beginn der Behandlung erfolgen und nicht ohne schriftliche Leistungszusage der Kasse.


Zuzahlungen
Welche Zuzahlungen zu entrichten sind, hängt bei Krankenhausaufenthalten vom Alter der Patienten ab: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen ausgenommen. Alle anderen zahlen 10 € pro Tag bis höchstens 28 Tage im Jahr.

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