Kinderpflegekrankengeld
Nicht nur bei eigener Krankheit ist es möglich, Krankengeld zu beantragen. Eltern von Kindern unter zwölf Jahren haben zudem die Möglichkeit, das sogenannte Kinderpflegekrankengeld zu erhalten, sofern sie in der GKV versichert sind.
Dieses kann bis zu zehn Tage pro Jahr und Kind gezahlt werden, für Alleinerziehende sogar bis zu 20 Tage.
Voraussetzungen für den Anspruch
Voraussetzung für den Bezug ist, dass die Krankheit des Kindes die elterliche Betreuung dringend erforderlich macht. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn es im Haushalt keine andere Person gibt, die sich um das kranke Kind kümmern kann, wobei auch Personen wie Großeltern und sogar nicht-verwandte Haushaltsangehörige eingeschlossen sind. Nicht der Verwandtschaftsgrad ist hier entscheidend, sondern die Zugehörigkeit zum Haushalt des erkrankten Kindes.
Braucht das Kind aufgrund einer Krankheit Betreuung, so bescheinigt dies der Arzt auf einem speziellen Formular, das vom betreffenden Elternteil sowohl bei der Krankenkasse als auch beim Arbeitgeber einzureichen ist. Des Weiteren ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers notwendig, der damit bestätigt, dass die betroffene Person von der Arbeit freigestellt ist und während dieser Zeit keinen Lohn erhält. Ist dies der Fall, so ergibt sich der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld.
Auch Arbeitslose, die - bedingt durch die Betreuung eines Kindes - ihre Stellensuche nicht weiter vorantreiben können, haben unter den oben genannten Bedingungen die Möglichkeit, das Kinderpflegekrankengeld zu erhalten. In diesem Fall übernimmt die Arbeitsagentur deren Zahlung.
Wenn beide Eltern eines kranken Kindes Mitglied in der GKV sind, können sie unter bestimmten Umständen die Ansprüche auf Kinderpflegekrankengeld von dem einen auf den anderen übertragen. Dies ist sinnvoll, wenn einer von beiden die ihm zustehenden Tage bereits aufgebraucht hat oder den Anspruch aufgrund seiner beruflichen Lage nicht geltend machen kann.
Leistungen
Wie viel Geld von der Krankenkasse gezahlt wird, hängt vom Einkommen des betreuenden Elternteils ab. Es wird keinerlei Unterscheidung zu einem krankheitsbedingten Arbeitsausfall des Versicherten gemacht; die Kinderkrankengeldhöhe entspricht der des Krankengeldes. In bestimmten Fällen kann der Zeitrahmen erweitert werden:
- Alleinerziehende: bis zu 20 Tage Anspruch (max. 50 Tage bei mehreren Kindern)
- Familien mit beiden Elternteilen und mehreren Kindern: bis zu 25 Tage
- Bei Kindern mit Behinderung, die im Krankheitsfall mehr Hilfe brauchen: Anspruch über das 12. Lebensjahr hinaus
- Bei schwerkranken Kindern mit Lebenserwartung unter einigen Monaten: unbegrenzter Anspruch auf Krankengeld
Ist eine intensivere Betreuung nötig, kann die Krankenkasse zur Vermeidung eines Klinikaufenthalts auch eine Kinderkrankenpflege sowie weitere Maßnahmen, wie beispielsweise eine Palliativversorgung, übernehmen, die eine Betreuung des Kindes in seiner vertrauten Umgebung ermöglichen. Sollten die Eltern nicht in der Lage sein, sich um ihre betreuungsbedürftigen Kinder zu kümmern, beispielsweise weil ihre Urlaubszeiten aufgebraucht sind, so entscheidet das Jugendamt über die eventuelle Übernahme von Kinderkrankenpflege.
Krankenhausaufenthalt des Kindes
Muss das Kind im Krankenhaus behandelt werden, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, da es nicht zu Hause betreut wird und somit kein Elternteil von seinem Arbeitsplatz fernbleiben muss. Ist jedoch der begleitende Aufenthalt von Mutter oder Vater von der Klinik befürwortet und sogar medizinisch notwendig, erstattet die Krankenkasse bei entsprechender Bescheinigung den Nettoeinkommensverlust meist in voller Höhe
