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Kieferorthopädische Behandlung

Kieferorthopädische Maßnahmen gelten nur dann als Kassenleistung, wenn die jeweilige Person zu Beginn der Behandlung unter 18 Jahre alt ist.

Für Erwachsene werden die Kosten ausschließlich in schwerwiegenden Fällen und bei zusätzlichem kieferchirurgischen Eingriff getragen. Als schwerwiegend gelten beispielsweise Anomalien des Kiefers, durch die elementare Grundfunktionen wie das Atmen oder Kauen beeinträchtigt werden.

Keine Leistung der Krankenversicherung sind somit Behandlungen, die nur kosmetischer Natur sind. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist, dass die entsprechende Therapie auch ausreichende Erfolgschancen aufweist und dass sich die behandelnden Kieferorthopäden nach den Wirtschaftlichkeitsgeboten richten.

Befindet der Kieferorthopäde eine Behandlung für notwendig, so erstellt er zunächst einen Behandlungsplan, der auch die Dauer und die voraussichtlichen Kosten enthält. Diesen sendet er an die Krankenkasse. Wenn diese der Kostenübernahme zustimmt, kann mit der Therapie begonnen werden. In aller Regel ist dies eine langwierige Angelegenheit, die mehrere Jahre beanspruchen kann. Nachdem die sogenannte aktive Behandlung erfolgt ist, schließt sich eine Phase der Stabilisierung (Retentionsphase) an, die dazu dient, den erzielten Erfolg dauerhaft zu sichern.

Die Abwicklung der Kostenübernahme erfolgt in zwei Schritten. Zunächst trägt die Krankenkasse 80 % der Behandlungskosten. Sollte es sich um die Behandlung von unter 18-jährigen Versicherten handeln und aus einer Familie noch ein zweites Kind in kieferorthopädischer Betreuung sein, sind es sogar 90 %. Die verbleibenden Anteile sind von den Versicherten zu tragen. Wenn der erfolgreiche Abschluss der Behandlung durch den Kieferorthopäden bescheinigt und dieser Beleg der Krankenkasse vorgelegt wird, werden die restlichen Prozentanteile an die Versicherten zurückerstattet, sodass die Kasse im Idealfall die gesamten Kosten trägt. Diese Vorgehensweise liegt darin begründet, dass die Behandlungen meist sehr langfristig angelegt sind und die Mitarbeit der Betroffenen für den Erfolg ausschlaggebend ist. Die Rückerstattung des Eigenanteils dient somit auch der Motivation des beteiligten Versicherten.

In Fällen, in denen die Krankenkasse nicht alle Kosten trägt, kämen gegebenenfalls die Leistungen der Zahnversicherung eines privaten Anbieters zum Tragen.

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