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Heilmittel und Heilmethoden im Krankheitsfall

Zu den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung zählt auch die Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln, die auch als Heilmethoden bekannt sind.

Das gilt insbesondere für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, um bei Einschränkungen ihre motorische Entwicklung zu gewährleisten. Allgemein umfasst der Begriff Heilmittel folgende Maßnahmen:
 

  • Krankengymnastik
  • Massagen
  • Ergotherapie
  • Logopädische Maßnahmen
     

Damit Heilmittel von der Krankenkasse übernommen werden, muss der jeweilige Nutzen einer Maßnahme belegt sein und der behandelnde Arzt sie anordnen. Des Weiteren darf die Durchführung nur durch entsprechend ausgebildete Fachleute erfolgen. Mögliche Fälle für den Heilmitteleinsatz sind Schlaganfallpatienten oder Personen mit Bandscheibenvorfall. Welche Maßnahmen bei entsprechenden Krankheitsbildern sinnvoll sind und den verschiedenen Patientengruppen verordnet werden können, lässt sich am besten bei der jeweiligen Krankenkasse oder direkt bei der Fachkraft, wie dem Ergotherapeuten oder Krankengymnasten, erfahren.


Zuzahlungen für Heilmittel
Generell gilt, dass für jede Verordnung von einem Heilmittel 10 € zu zahlen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob es direkt in einer Arztpraxis, im Krankenhaus oder anderswo zum Einsatz kommt. Zu beachten ist, dass eine Verordnung eines Heilmittels nur zeitlich begrenzt gültig ist: Dementsprechend muss der Patient innerhalb von zehn Tagen (bei Ergo- und Logotherapie sind es 14 Tage) seine Therapie aufnehmen und darauf achten, dass der Zeitraum zwischen zwei Einheiten ebenfalls nicht länger ist. Werden von einem Arzt Heilmittel verordnet, so sind diese zunächst auf sechs Therapieeinheiten bei physikalischen Therapien, beziehungsweise zehn Einheiten für die Ergotherapien und Sprech-, Sprach- und Stimmtherapien begrenzt.

Ist ein längerfristiger Behandlungsbedarf absehbar, so können 20, 30 oder 50 Einheiten verordnet werden. Eine erneute Anordnung muss mit einem neuen Arzttermin verbunden und dann entschieden werden. Dies wird vor allem damit begründet, dass der Zustand des Patienten nach dem ersten Therapieeinsatz beurteilt werden soll und mit diesem abgestimmt werden muss, ob ein weiterer Einsatz sinnvoll sein kann – die Motivation und Mitarbeit des Patienten ist für den Erfolg der Behandlung sehr bedeutsam.

In schwerwiegenden und begründeten Fällen können von Beginn an mehr Einheiten verschrieben werden. Allerdings muss eine solche Regelung im Vorfeld mit der Krankenkasse abgestimmt und von ihr genehmigt werden. Wie bei anderen Zuzahlungsmodalitäten gilt auch hier: Sobald die selbst aufzubringenden Kosten 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt übersteigen, ist die Krankenkasse in der Pflicht. Sonderregelungen gibt es außerdem für chronisch Kranke, Alleinerziehende und Familien.


Beispiel
Ein Versicherter wurde am Knie operiert und benötigt nun eine krankengymnastische Therapie, um wieder voll beweglich zu werden. Seine Krankenkasse verschreibt ihm sechs Einheiten im Wert von je 25 €. Die gesamten Kosten der Behandlung betragen also 150 €. Er muss davon 10 %, das sind 15 €, selbst aufbringen. Den restlichen Betrag übernimmt seine Krankenkasse. Für die Verordnung an sich sind zusätzlich noch 10 € zu zahlen. Die gesamten Kosten belaufen sich somit auf 25 € für die gesamte Behandlung.

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