Haushaltshilfe
Eine Haushaltshilfe wird beispielsweise benötigt, wenn man an einer wichtigen Kur teilnimmt und sich in dieser Zeit zu Hause niemand um die Kinder kümmern kann.
Auch Krankenhaus- und Rehabilitationsbehandlungen sowie andere medizinische Maßnahmen, welche die Weiterführung des Haushaltes verhindern, begründen einen Anspruch. Voraussetzung ist jedoch, dass im betroffenen Haushalt mindestens ein Kind lebt, das unter zwölf Jahren alt oder aufgrund einer Behinderung besonders hilfebedürftig ist. Außerdem darf sich keine Person im Haushalt befinden, welche die Versorgung von Kindern und Haushalt übernehmen könnte. Nicht anspruchsberechtigt sind außerdem Versicherte, die ihre Kinder während ihrer Abwesenheit anderweitig unterbringen.
Es lohnt sich, die genauen Konditionen der einzelnen Krankenkassen bezüglich der Unterstützung durch eine Haushaltshilfe zu vergleichen, da diese Leistungen satzungsabhängig geregelt werden und somit sehr unterschiedlich ausfallen können. So gehen einige Angebote deutlich über die vom Gesetzgeber geforderten Basisleistungen hinaus, was die Dauer und Bedingungen der Kostenübernahme von Haushaltshilfen angeht. Andere Kassen bieten auch dann eine Kostenübernahme für die Unterstützung im Haushalt an, wenn in diesem gar kein Kind lebt oder es sich um ein älteres Kind bis zu einem Alter von 14 Jahren handelt und der Versicherte wegen einer schweren Krankheit ambulant behandelt werden muss.
Beantragung einer Haushaltshilfe
Der Versicherte benötigt wie bei der häuslichen Krankenpflege eine Bescheinigung seines Arztes, aus der hervorgehen muss, warum und wie lange der Patient sich nicht um seinen Haushalt kümmern kann. Ferner muss der Arzt auch angeben, für wie viele Stunden täglich eine Unterstützung benötigt wird. Bewilligt die Kasse entsprechende Hilfeleistungen, beordert sie die Haushaltshilfe nicht eigenständig, sondern übernimmt die anfallenden Kosten einer Hilfskraft, die der Versicherte für geeignet hält und mit Aufgaben betraut. Diese muss hierfür keine Fachkompetenz vorweisen, es darf sich jedoch nicht um Verwandte des Versicherten handeln und es muss eine Bezahlung für die Haushaltstätigkeiten entrichtet werden, die sich im Rahmen des Angemessenen bewegt.
Wenn Verwandte des Betroffenen die Haushaltsführung übergangsweise übernehmen, kann zwar keine Kostenerstattung für eine etwaige Entlohnung übernommen werden, wohl aber besteht die Möglichkeit, die Fahrtkosten oder den Verlust des ausfallenden Lohns bis zu einer bestimmten Obergrenze zurückzuerstatten. Dies ist für zwei Monate und im Rahmen der Kosten möglich, die eine nicht verwandte Hilfskraft beansprucht hätte.
