Fahrtkosten im Krankheitsfall
Bei der Fahrtkostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung werden zwei Arten unterschieden: Fahrten, die in jedem Fall durch die Kasse bezahlt werden und solche, deren Erstattung an besondere Bedingungen geknüpft sind.
Zu Ersteren gehören alle Rettungsfahrten ins Krankenhaus, auch dann, wenn dort keine stationäre Behandlung erfolgt, sowie Krankentransporte mit fachlicher Betreuung und Fahrten zu Krankenhausaufenthalten. Voraussetzung ist allerdings die medizinische Notwendigkeit. Rettungsfahrten sind Notfallfahrten und müssen daher selbstverständlich nicht vorher beantragt werden.
Zu den Fahrten, die nur unter bestimmten Bedingungen erstattet werden und zuvor von der Krankenkasse genehmigt werden müssen, gehören:
- Fahrten zu ambulanten Behandlungen, zum Beispiel zur Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie und Vergleichbarem,
- Fahrten zu vor- und nachstationären Behandlungen,
- Fahrten zu ambulanten Operationen im Krankenhaus,
- Fahrten von Versicherten der Pflegestufe II und III,
- Fahrten von Versicherten mit den Schwerbehindertenmerkmalen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „B1“ (blind) oder „H“(hilflos).
Auch bei Fahrten zu ambulanten Therapien gilt: Sind sie aus medizinischer Sicht zwingend notwendig und ärztlich angezeigt, übernimmt die Krankenkasse die Kosten. Hier sind in den meisten Fällen die üblichen Zuzahlungen zu entrichten. Ausgenommen sind aber beispielsweise Zuzahlungsbefreite. Kinder und Jugendliche sind bei Fahrtkosten jedoch ausnahmsweise zuzahlungspflichtig. Dies sind 10 % der Kosten, mindestens jedoch 5 € und maximal 10 €. Ziel des durch die GKV finanzierten Transportes ist immer, durch die ambulanten Maßnahmen einen stationären Aufenthalt zu verhindern oder zu verkürzen.
Mit welchem Verkehrsmittel der Patient sich im Falle einer Zahlungszusage durch die Kasse zur Behandlung begeben darf, ist einzelfallabhängig und sollte im Vorfeld mit dem behandelnden Arzt beziehungsweise der Krankenkasse abgesprochen werden. Patienten ohne Schwerbehindertenausweis, die ähnlich beeinträchtigt sind wie die oben genannten Personengruppen und einer länger angelegten ambulanten Therapie / Behandlung bedürfen, können mit einem entsprechenden ärztlichen Attest die Kostenübernahme bei ihrer Krankenkasse beantragen.
Wenn der behandelnde Arzt in seiner Verordnung ein bestimmtes Krankenhaus nennt, der Patient sich jedoch für ein anderes entscheidet, so muss er für etwaige höhere Fahrtkosten selbst aufkommen. Ansonsten gilt: Das nächstmögliche erreichbare Krankenhaus muss angefahren werden, sofern die Fahrtkosten gänzlich von der Kasse getragen werden sollen. Eine Ausnahme stellen allerdings triftige Gründe des Patienten dar, sich für eine andere Behandlungsstätte zu entscheiden. Vergleichbares gilt bei einem Wechsel in das Krankenhaus, in dem eine Behandlung bereits begonnen wurde.
Kranken(rück)transporte aus dem Ausland gehören nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Umstand spricht für den Abschluss einer grundsätzlich notwendigen Auslandskrankenversicherung, die diese Leistung mit abdeckt, da sonst im Ernstfall erhebliche Kosten auf den Patienten zukommen können (mehr Informationen zu diesem Thema sind unter Krankenversicherungsschutz im Ausland erhältlich).
