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Arznei- und Verbandmittel im Krankheitsfall

Ein gesetzlich Versicherter hat grundsätzlich Anspruch auf diejenigen Arzneimittel, die für ihn medizinisch notwendig sind und die ihm verschrieben werden.

Medikamente dienen nach allgemeinem Verständnis vor allem der Krankheitslinderung, -verhütung, -erkennung oder -beeinflussung und lassen sich wie folgt einteilen:
 

  • Verordnungsfähig
  • Verschreibungspflichtig
  • Nicht verschreibungspflichtig
     

Unter verordnungsfähigen Medikamenten versteht man solche, für deren Kosten die Krankenkassen abzüglich der zu leistenden Zuzahlungen prinzipiell aufkommen. Zu ihnen gehören somit größtenteils verschreibungspflichtige - das heißt rezeptpflichtige - Medikamente, zum Teil aber auch nicht verschreibungspflichtige, rezeptfreie Medikamente.

Die verschreibungspflichtigen Medikamente haben in aller Regel eine deutlich höhere Wirksamkeit vorzuweisen als die übrigen Arzneimittel. Sie unterliegen einer festen Preisbindung und kosten somit in jeder Apotheke gleich viel. Da sich die Preisbindung aber nur auf Unternehmen in Deutschland bezieht, sind beispielsweise Versandapotheken mit Sitz im Ausland, die nach Deutschland liefern, zumindest derzeit von dieser Regelung ausgenommen. Die Zuzahlung für Medikamente dieser Art beträgt 10 % der Kosten, dabei aber maximal 10 € beziehungsweise mindestens 5 €. Liegt der Preis eines Medikaments unter 5 €, so ist nur der eigentliche Preis zu entrichten.

Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden von den Krankenkassen keine Kosten mehr übernommen – dies betrifft allerdings nicht Kinder unter zwölf Jahren und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen, die über die gesetzliche Krankenversicherung abgesichert sind. Für sie können rezeptfreie Medikamente weiterhin von der Krankenkasse übernommen werden, sofern sie ihnen vom Arzt verschrieben wurden. Generell werden von den Krankenkassen keine Kosten für Lifestyle-Medikamente übernommen, die zwar rezeptpflichtig sein können, aber nicht als medizinisch notwendig gelten – hierzu gehören zum Beispiel Potenzmittel, Abnehmpräparate, Haarwuchsmittel oder auch Medikamente, die bei der Raucherentwöhnung unterstützend wirken sollen.


Finanzielle Einsparmöglichkeiten
Für rezeptfreie Medikamente gibt es seit dem Jahr 2004 keine Preisbindung mehr. Daraus ergibt sich für die Patienten die Möglichkeit, für diese Art von Arzneimitteln Preisvergleiche vorzunehmen. In diese Kategorie fallen zum Beispiel Arzneimittel wie die typischen Hausapotheken- oder Reiseapotheken-Medikamente, also Durchfallmittel, Grippehemmer oder auch die berühmten Kopfschmerztabletten.

Bei der Nutzung nicht vor Ort ansässiger Apotheken wie Internet-Apothekendienste, sollten jedoch für den Preisvergleich auch Aspekte wie Schnelligkeit, Handhabbarkeit der Bestellungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Versandkosten berücksichtigt werden. Im Falle von Präparaten, die rezeptpflichtig sind, kann das Rezept per Post an die jeweilige Versandapotheke geschickt werden. Dementsprechend dauert der Versand dann auch einige Tage. Es ist daher von Fall zu Fall zu entscheiden, wann eine Versandapotheke einer vor Ort vorgezogen werden sollte. Bei akuten Beschwerden und dringend benötigten Medikamenten ist aufgrund der Versand- und Bearbeitungszeit die Apotheke vor Ort die bessere Option.

Finanzielle Entlastung können auch sogenannte Generika sein, also ausgewiesene Arzneimittel mit vergleichbaren Wirkstoffen eines verschriebenen Mittels. Hierbei handelt es sich um sogenannte Nachahmerprodukte, die oft billiger sind.


Verbandmittel
Gesetzlich Versicherte haben neben Arzneimitteln auch Anspruch auf eine Versorgung mit apothekenpflichtigen Verbandmitteln, die aufgrund der medizinischen Notwendigkeit verordnet werden. Sie haben folgende Aufgaben:
 

  • Stützung, Umhüllung und Kompression von Körperteilen
  • Stillen von Blutungen
  • Schutz einer Wunde gegen äußere Einflüsse
  • Aufnehmen von Sekreten
  • Wundreinigung


Beispiele für Verbandmittel sind:
 

  • Pflaster (verschiedene Arten)
  • Verbände
  • Wundauflagen
  • Binden
  • Verbandwatte
  • Moderne Produkte zur Wundversorgung


Die Zuzahlungen sind hier wie im Falle von Arzneimitteln für Versicherte über 18 Jahren geregelt; das bedeutet also 10 % des Preises, maximal jedoch 10 € beziehungsweise mindestens 5 €. Die Zuzahlung übersteigt aber nicht den eigentlichen Preis des Produkts.

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