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Früherkennung bei Kindern und Jugendlichen

Auch für Kinder und Jugendliche, die unter den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung fallen, besteht der Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen.

Diese sollen gewährleisten, dass entwicklungsgefährdende Krankheiten möglichst früh erkannt und behandelt werden.


U1- bis U10-Untersuchungen
Es handelt sich um die sogenannten U1- bis U9- (beziehungsweise U10-) Untersuchungen, die bereits unmittelbar nach der Geburt einsetzen und bis zum siebten Lebensjahr abgeschlossen sein sollten. Aus Gründen der Übersicht bekommen Eltern nach der Entbindung ein Untersuchungsheft ausgehändigt, in welchem die Untersuchungen unter Angabe einer Frist aufgelistet sind. Getestet wird dabei körperliche und geistige Entwicklung des Kindes der jeweiligen Altersstufe. Dies betrifft beispielsweise die Bereiche der Muskulatur, des Verhaltens, der Sprache oder des Stoffwechsels. So werden bei der ersten Untersuchung im Leben eines Neugeborenen, der U1, zum Beispiel Faktoren wie die Hautfarbe, Atmung, Herzschlag und weitere überprüft. Im Alter von knapp einem Jahr steht bereits die U6 an: hier wird auf die altersgerechte Kindesentwicklung geachtet, zum Beispiel, ob das Kind krabbelt, sich an stützenden Möbeln oder Ähnlichem hochzieht, ob es einen Moment alleine stehen kann oder bereits bestimmte Laute von sich gibt.


Jugendgesundheitsuntersuchung (J1, U10)
Eine weitere Untersuchung erfolgt im Alter von etwa 13 bis 14 Jahren im Rahmen der sogenannten Jugendgesundheits-Untersuchung (J1 beziehungsweise U10). Dabei geht es neben der Überprüfung der körperlichen Entwicklung des Jugendlichen und einer Kontrolle seines Impfschutzes auch um mögliche seelische oder schulische Probleme sowie das Thema Drogenkonsum.

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind grundsätzlich von der Praxisgebühr befreit, nicht nur bei Vorsorgeuntersuchungen wie diesen.

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