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Voraussetzungen für den Ruhestand im Ausland

Gesetzlich Versicherte, die sich entschließen, ihren Ruhestand im Ausland zu verbringen, sollten sich bei ihrer Krankenkasse über zukünftigen Versicherungsschutz informieren.

Der Fortbestand der gesetzlichen Krankenversicherung und somit des Versicherungsschutzes hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab und ist somit ein komplexes Thema.


Zielland
Grundsätzlich ist wichtig, in welchen Staat der Wohnort verlegt werden soll. Handelt es sich um ein Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder um eines, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, so besteht die Krankenversicherung in der Regel weiter. Staaten, mit denen ein solches Abkommen besteht, sind:
 

  • Bosnien-Herzegowina
  • Kroation
  • Mazedonien
  • Montenegro
  • Serbien
  • Türkei
  • Tunesien


Die Versicherung bleibt allerdings nur bestehen, wenn ausschließlich Renten aus der deutschen Rentenversicherung bezogen werden und keine weiteren Rentenansprüche im Zielland bestehen. Die Beiträge werden weiterhin an die Krankenkasse in Deutschland abgeführt.

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Rentner können ihre Versicherung allerdings nur in Ländern des EWR sowie in folgenden Staaten fortführen:
 

  • Bosnien-Herzegowina
  • Montenegro
  • Serbien



Anspruchsnachweise
Die deutsche Krankenversicherung stellt dem Auswanderer einen Anspruchnachweis für das betreffende Zielland aus, den er dann bei dem örtlichen Krankenversicherungsträger vorlegen muss. Da freiwillig gesetzlich versicherte Rentner nur in bestimmten Ländern Anspruch auf ihre deutsche Versicherung haben, erhalten sie auch nur für diese Länder Anspruchnachweise.


Staatsangehörigkeit
In einigen Staaten, wie beispielsweise der Schweiz, können nur Rentner mit bestimmter Staatsangehörigkeit ihre Krankenversicherung fortführen. Die Schweiz beispielsweise hat für einen weiter bestehenden Versicherungsschutz die Auflage, dass zukünftige Einwohner eine europäische oder schweizerische Staatsangehörigkeit vorweisen können oder aber den Status eines Flüchtlings oder Staatenlosen besitzen. Auch in Tunesien und der Türkei gelten ähnliche Einschränkungen: Möchte ein Rentner in Tunesien leben, so kann er die gesetzliche Krankenversicherung nur dann fortführen, wenn er tunesischer oder deutscher Staatsbürger ist oder den Status eines Flüchtlings oder Staatenlosen vorweisen kann. Für die Türkei gilt: Nur Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EWR-Landes, der Türkei oder der Schweiz bleiben in Deutschland krankenversichert. Fällt man nicht unter eine dieser Gruppen, sollte man sich bei der zuständigen Krankenkasse beraten lassen.


Rückkehrer
Kehrt ein im Ausland lebender Deutscher nach einiger Zeit nach Deutschland zurück, so ist dies zunächst dem im Ausland zuständigen Versicherungsträger mitzuteilen. Normalerweise endet die Betreuung vor Ort, sobald der Versicherte das Land verlassen hat, worüber der Krankenversicherungsträger auch die zuständige deutsche Krankenkasse informiert. In Deutschland sollte man möglichst direkt seine deutsche gesetzliche Krankenkasse kontaktieren. Der Versicherungsschutz kann dann üblicherweise in Deutschland wieder aufgenommen werden.

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