Der Krankheitsfall bei Auslandsruheständlern
Anmeldung beim örtlichen Krankenversicherungsträger
Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland reicht als Nachweis für den Versicherungsschutz in der Regel die European Health Insurance Card (EHIC), die europäische Versichertenkarte.
Wird aber der Wohnsitz ins Ausland verlegt, genügt diese nicht. In einem solchen Fall sieht die Abwicklung folgendermaßen aus: Zunächst lässt sich der Versicherte beziehungsweise Familienversicherte möglichst frühzeitig von seiner deutschen Krankenversicherung einen Anspruchsnachweis ausstellen, das sogenannte Formblatt E 121. Mit diesem meldet er sich dann bei einem Sozialversicherungsträger des jeweiligen neuen Landes an. Dadurch wird sichergestellt, dass im Krankheitsfall medizinische Leistungen auf Kassenkosten beansprucht werden können. In einigen Staaten werden Leistungen zudem nur dann gewährt, wenn ein Wohnsitz dort beantragt wurde.
Nach der Anmeldung bei einem der örtlichen Krankenversicherungsträger wird ein Nachweis direkt an die deutsche Krankenversicherung geschickt, sodass diese über die Einschreibung ihres Versicherten informiert ist.
Nach erfolgter Behandlung kann sich der ortsansässige Krankenversicherungsträger die Kosten von der deutschen Krankenkasse zurückerstatten lassen. Die Gesundheitsleistung wird also von der Versicherung am neuen Wohnort erbracht, die Finanzierung aber von der GKV in Deutschland. Der Versicherte muss sich aber grundsätzlich nach den Vorgaben und Gepflogenheiten des jeweiligen Gesundheitssystems richten.
Leistungen
Je nach Land können die angebotenen Leistungen erheblich von denen in der Bundesrepublik abweichen. Dies gilt es vorher genau abzuwägen, denn die gesetzliche Krankenversicherung zahlt nur für übliche Behandlungsmaßnahmen, also für solche, die auch Einheimische im Krankheitsfall erhalten. Ist also beispielsweise eine bestimmte Zahnbehandlung zwar im Leistungskatalog der deutschen Krankenkassen, jedoch nicht in dem des neuen Wohnsitzlandes enthalten, so zahlt die Kasse nicht dafür.
Die Abrechnung erfolgt für angeratene medizinische Behandlungen zu dem in Deutschland üblichen Regelsatz. Es können keine Geldleistungen bezogen werden, sondern nur Sachleistungen. Diese müssen direkt bei der deutschen Krankenkasse beantragt und von ihr bewilligt werden. Je nach Gepflogenheit des Ziellandes kann es vorkommen, dass der Patient die Kosten vorstrecken muss, um sie sich anschließend erstatten zu lassen.
Behandlung im Heimaturlaub
Erkrankt ein im Ausland lebender Rentner während des Urlaubs in Deutschland, so kann er für gewöhnlich die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in vollem Maße in Anspruch nehmen. Dies gilt allerdings nur in medizinisch notwendigen Fällen, da er bei der Krankenkasse im Ausland eingeschrieben ist und als Patient nur Gast in Deutschland. Gesetzlich pflichtversicherte Deutsche müssen ihre Krankenkassenkarte an die GKV zurückgeben, wenn sie auswandern. Daher ist es grundsätzlich auch mit Schwierigkeiten verbunden, sich bewusst für eine Behandlung in die Bundesrepublik zu begeben. Die GKV zahlt in einem solchen Fall nämlich oft nur dann, wenn die angestrebte Behandlung im Ausland nicht durchgeführt werden kann. Dies ist mit dem zuständigen Versicherungsträger vor Ort im Vorfeld zu klären.
Bei einer Reise nach Deutschland ist, wie auch bei Urlaubsaufenthalten in anderen Ländern als dem, in dem sich der Wohnsitz befindet, die EHIC unabdingbar. Sie ermöglicht im Notfall die Behandlung in den EWR-Ländern. Wenn ein Auslandsruheständler eine Reise antritt, die ihn in Länder jenseits der EWR-Zone führt, besteht dagegen keinerlei Versicherungsschutz; somit muss eine private Zusatzversicherung abgeschlossen werden.
