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Bei Auslandsruheständlern Familienversicherte

Zuweilen sind bei Rentnern weitere Personen familienversichert. Je nachdem, ob die betreffenden Personen mit ins Ausland gehen oder ob sie in Deutschland bleiben, finden unterschiedliche Regelungen Anwendung

Bleibt die gesetzliche Krankenversicherung des Hauptversicherten grundsätzlich weiterhin bestehen und begleitet ihn ein Familienangehöriger, bietet sich die Möglichkeit der Mitversicherung nach der jeweiligen Rechtslage des Ziellandes. In manchen Fällen kann die bisher existierende Familienversicherung also fortbestehen. Falls dies nicht möglich ist, weil beispielsweise bestimmte Altersbeschränkungen, die per Gesetz im betreffenden Land gelten, überschritten wurden, sollte über Lösungsmöglichkeiten mit der eigenen, deutschen Krankenkasse gesprochen werden.

Verbleiben Familienversicherte in Deutschland, so wird ihr Versicherungsschutz in der Regel fortgeführt und es ergeben sich keinerlei Änderungen. Falls pflichtversicherte Renterner ihre Angehörigen mit in die neue Wahlheimat nehmen, dann gilt für diese in den folgenden Staaten die örtliche Gesetzeslage:
 

  • Bosnien-Herzegowina
  • Montenegro
  • Serbien
  • Türkei


Dies bedeutet, dass je nach geltendem Recht die deutsche Familienversicherung anerkannt und gegebenenfalls angeglichen wird oder aber aufgegeben werden muss.

Im Gegensatz dazu gilt in folgenden Staaten für die Mitversicherten das deutsche Familienversicherungsrecht:
 

  • Kroatien
  • Mazedonien
  • Tunesien


Verlegt ein Rentner seinen Wohnsitz in ein Land, das weder zu den EWR-Staaten noch zu solchen gehört, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, muss er sich auf jeden Fall im dortigen Land versichern.

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