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Berufliche und studentische Auslandsaufenthalte

Auslandsreisen zu beruflichen Zwecken unterliegen anderen Bestimmungen als Urlaubsreisen. Der Versicherte sollte sich also ähnlich wie bei privaten Reisen im Vorfeld über das Gesundheitssystem des bereisten Landes informieren und gegebenenfalls eine Zusatzversicherung abschließen.

Arbeiten im Ausland
Die Versicherung ist grundsätzlich abhängig von der Dauer des Aufenthalts und dem Bestimmungsland. Begibt sich der Versicherte für eine genau befristete Zeit oder ein bestimmtes Projekt ins Ausland, so ist er üblicherweise weiterhin bei seiner bisherigen Krankenkasse und von seinem Arbeitgeber aus versichert. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass er von dem im Inland ansässigen Unternehmen ins Ausland entsandt wird, und nicht im Ausland eine neue Arbeitsstelle antritt. In einem solchen Fall müsste er sich in der Regel in dem jeweiligen Land krankenversichern; dies gilt auch dann, wenn sein Wohnsitz in Deutschland bestehen bleibt. Ausschlaggebend ist, welche Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit gelten, also deutsche Vorschriften oder die des Staates, in dem er beschäftigt ist. Abhängig ist dies davon, ob für das jeweilige Land eine Regelung des über- und zwischenstaatlichen Rechts angewendet werden kann. Bei der jeweiligen Krankenkasse sollten auf jeden Fall genaue Informationen über den möglichen Versicherungsschutz eingeholt werden.


Studienbedingte Aufenthalte und Auslandssemester
Für Studenten, die im Rahmen der deutschen Hochschulausbildung ins Ausland gehen, gelten im Prinzip ähnliche Bestimmungen wie für Urlauber: die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt nur Kosten für medizinisch notwendige Versorgung, und auch nur in den Ländern mit Sozialversicherungsabkommen und für eine begrenzte Zeit. Krankenrücktransporte zählen nicht zu den notwendigen Leistungen. Wichtig ist die weiterhin bestehende Immatrikulation an einer inländischen Hochschule. Auch eine bestehende Familienversicherung gilt im Falle eines Auslandssemesters weiter.

In Einzelfällen kann eine Doppelversicherung des Studierenden notwendig sein, wenn die dortige Studienordnung eine Versicherungspflicht vorsieht, die für in Deutschland bestehende Institute hierfür so nicht anerkannt werden. Dies ist zum Beispiel in Frankreich und Spanien gelegentlich der Fall. Dennoch kann die inländische GKV nicht gekündigt werden, da diese für die Einschreibung an einer deutschen Hochschule Pflicht ist. Wie auch bei Urlaubsreisen bezieht sich der Versicherungsschutz nur auf das europäische Ausland, beziehungsweise auf Länder, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht.

Auslandssemester oder Praktika in Staaten, mit denen es kein solches Abkommen gibt, erfordern eine private Versicherung. Mittlerweile gibt es bereits einige Versicherungspakete privater Anbieter, die auf die besondere Zielgruppe junger Erwachsener in Aus- oder Weiterbildung abgestimmt sind und für verschiedene Zeiträume zu günstigen Konditionen abgeschlossen werden können. Sie fallen allerdings in den Bereich der privaten Zusatzversicherungen.


Studium im Ausland
Personen, die nicht an einer inländischen Universität eingeschrieben sind, sondern an einer Hochschule im Ausland regulär studieren wollen, sollten sich gezielt über Möglichkeiten des Versicherungsschutzes informieren. Hier greift der inländische Schutz durch die GKV in der Regel nicht. Studierende, die beispielsweise während der Semesterferien im Ausland arbeiten und dafür Lohn erhalten, sind meist nach den dortigen Maßstäben sozialversicherungspflichtig.

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