Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung
Möchte ein Versicherter innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung von einer Krankenkasse zu einer anderen wechseln, sollte er zunächst die Leistungsangebote und Wahltarife der verschiedenen Kassen vergleichen.
Gerade chronisch kranke Versicherte sind damit manchmal besser beraten, als wenn sie sich lediglich nach dem geringsten Beitragssatz richten. Die Kassen müssen grundsätzlich jeden aufnehmen, ohne vorher eine Gesundheitsprüfung vorzunehmen, was im Gegensatz zur PKV und privaten Krankenzusatzversicherungen wie Zahnzusatzversicherung steht. Ist die Wahl für eine Kasse getroffen, sind die folgenden Schritte zu beachten:
- Kündigung der bestehenden Krankenkasse unter Einhaltung der Kündigungs- und Bindungsfristen
- Erhalt der Kündigungsbestätigung der bestehenden Krankenkasse
- Vorlage der Kündigungsbestätigung bei der neuen Krankenkasse
- Anmeldung bei der neuen Krankenkasse
- Vorlage der neuen Mitgliedsbescheinigung beim Arbeitgeber
Werden die Fristen nicht eingehalten, kommt es nicht zum Wechsel von der alten in die neue gesetzliche Krankenkasse. Aus diesem Grund müssen sie unbedingt eingehalten werden.
Verzögerung der Kündigungsbestätigung
Es kann vorkommen, dass die Kasse, die der Versicherte verlassen möchte, (unerlaubterweise) Probleme bereitet. So ist es bereits vorgekommen, dass die gekündigte Kasse einen Wechsel verhindert, indem sie die Bestätigung der Kündigung durch den Versicherten hinauszögert. Die Kündigung muss von der Krankenkasse innerhalb von zwei Wochen sowie in schriftlicher Form bestätigt werden. Somit sollte man im Kündigungsfall nach Ablauf von zwei Wochen nachfragen, wenn von der alten Kasse noch keinerlei Reaktion erfolgt ist. Kommt es zu derartigen Problemen mit der aktuellen Krankenkasse, ist es sinnvoll, sich an das Bundesversicherungsamt zu wenden.
Verspätete Ausstellung der Versichertenkarte
Wird die Versichertenkarte verspätet ausgestellt, wirkt sich dies nicht auf den Versicherungsschutz aus. Dieser besteht in jedem Fall. Wenn es in der Zeit ohne Chipkarte zu einem Arztbesuch kommen sollte, kann der Patient die Karte innerhalb von 10 Tagen nachreichen. Sollte danach immer noch keine Karte vorliegen, so kann der behandelnde Arzt dem Patienten eine Rechnung über die erbrachten Leistungen ausstellen. Der Versicherte sollte - sobald er die Karte von seiner Versicherung erhält - das Geld vom Arzt zurückerhalten, da dieser dann mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen kann. Verzögert sich der Erhalt der Chipkarte über die Quartalsgrenze hinaus, kann sich der Versicherte von seiner Versicherung die Kosten für die Arztrechnung erstatten lassen.
Erneuter Wechsel
Ist der Krankenkassenwechsel erfolgt, besteht mit Beginn der neuen Mitgliedschaft wieder eine Bindungsfrist von 18 Monaten. Erst nach Ablauf dieser Frist - beziehungsweise im Fall von Beitragssatzerhöhungen - besteht für den Versicherten dann wieder die Möglichkeit, zu einer anderen Krankenkasse zu wechseln.
