Beginn und Ende einer Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt mit dem Tag, an dem die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgt.
In Deutschland besteht für alle eine Krankenversicherungspflicht. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind alle Personen pflichtversichert, die von ihrem Arbeitgeber ein Entgelt beziehen, sofern dieses eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigt.
Freiwillig Versicherte
Diejenigen Versicherten, die nicht unter die Versicherungspflicht fallen, weil beispielsweise ihr Jahresarbeitsentgelt bei erstmaliger Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Gleiches gilt zum Beispiel für Personen, die aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren. Wenn sie nach Ende einer Beschäftigung im Ausland und dem einhergehenden Auslaufen des dortigen Krankenversicherungsschutzes zurückkommen und dann innerhalb von zwei Monaten eine neue, versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen, können sie sich ebenfalls freiwillig gesetzlich krankenversichern.
Auch bisherige Pflichtversicherte, die durch Erhöhung des Gesamteinkommens die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, können als freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben. Dafür gilt allerdings die Regelung, dass sie in den vorangegangenen fünf Jahren vor Ende der Pflichtversicherung wenigstens 24 Monate beziehungsweise direkt vor dem Ende der Pflichtversicherung zumindest zwölf Monate ohne Unterbrechung versichert gewesen sein müssen.
Bei freiwillig Versicherten setzt der Versicherungsbeginn nach Beendigung der Pflichtversicherung ein. Wenn ein freiwillig Versicherter eine private Pflegeversicherung nachweisen kann, die einen vergleichbaren Schutz wie die gesetzlich vorgeschriebene Pflegeversicherung umfasst, besteht für ihn die Möglichkeit, sich von der Pflicht zur Pflegeversicherung befreien zu lassen.
Bei Familienversicherten beginnt die Pflichtversicherung an dem Tag nach Ablauf der Familienversicherung. Da die Pflegeversicherung auch für freiwillig Versicherte obligatorisch ist, gilt Gleiches auch für sie.
Für freiwillig Versicherte, die nicht zu den oben genannten Personengruppen zählen, setzt der Krankenversicherungsschutz mit dem Tag ein, an dem der Antrag auf die gesetzliche Krankenversicherung gestellt wird.
Ende der Versicherung
Das Ende der Pflichtversicherung tritt ein, wenn die Bedingungen hierfür nicht mehr als erfüllt gelten. Die freiwillige Versicherung endet auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung erfüllt werden oder wenn eine fristgerechte Kündigung durch den Versicherten erfolgt. Es kann jedoch auch vorkommen, dass bei freiwillig Versicherten, die ihre Beiträge selbst entrichten müssen, ihre Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse durch die Nichtzahlung der Beiträge endet.
Im Fall von Zahlungsverzug gilt, dass die Krankenkasse den Versicherten auf die möglichen Konsequenzen hinweisen muss. Besteht ein Zahlungsrückstand von zwei Monaten bis hin zum darauffolgenden Zahltag - sowie ungeachtet eines entsprechenden Hinweises durch die Krankenkasse - weiter, endet die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse.
