Kündigung der Mitgliedschaft
Ein Versicherter ist an die Mitgliedschaft in seiner gesetzlichen Krankenkasse üblicherweise 18 Monate gebunden. Anschließend kann die Kündigung unter Beachtung einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats erfolgen.
Wenn ein Versicherter also seine Krankenkasse zum 1. August eines Jahres wechseln möchte, muss er spätestens im Mai zum 31. Juli kündigen.
Ablauf der Kündigung
Für die Kündigung der Krankenkasse ist die Schriftform erforderlich; ratsam ist die Versendung per Einschreiben. Wer nicht lange nach Formulierungen suchen will, findet oftmals auch entsprechende Vordrucke im Internet. Die Kündigung muss von der Krankenkasse innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigt werden. Zur Anmeldung bei der neuen Kasse wird diese Bestätigung dann vorgelegt und wiederum eine neue Mitgliedsbescheinigung für den Versicherten ausgestellt. Jedoch muss die neue Mitgliedsbescheinigung auch fristgerecht - das heißt bis maximal zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht - beim Arbeitgeber eingereicht werden, damit die Kündigung gültig ist.
Wird diese Frist nicht eingehalten, bleibt alles beim Alten und der Versicherte ist weiterhin Mitglied bei der ursprünglichen Krankenkasse. Es kann also nicht passieren, dass man im Falle eines nicht geglückten Krankenkassenwechsels keinen Krankenversicherungsschutz mehr vorweisen kann. Die beschriebenen Zeiträume sind ebenfalls für freiwillig Versicherte gültig. Bei ihnen sind jedoch Kündigung und Beitrittsbestätigung ausreichend, da die freiwillige Versicherung nicht über die Arbeitnehmer abgewickelt wird.
Wenn die gesetzliche Krankenversicherung gewechselt wird, können Zusatzversicherungen wie eine private Zahnversicherung weitergeführt werden.
Beitragssatzerhöhung
Anders verhält es sich, wenn die Krankenkasse die Beitragssätze erhöht. Diese Änderung muss dem Versicherten nicht auf dem postalischen Weg zukommen; es genügt eine Ankündigung auf der Internetseite. Werden die Beitragssätze erhöht, kann der Versicherte auch früher kündigen und die Krankenkasse wechseln. Dabei muss die Kündigung innerhalb von zwei Monaten nach der Erhöhung getätigt werden. Die Kündigungsfrist von zwei Monaten bleibt allerdings bestehen. Das bedeutet, dass man beispielsweise bis zum 31. März kündigen kann, wenn die Krankenkasse zum 1. Februar die Beiträge erhöht. Die Mitgliedschaft endet in diesem Fall am 31. Mai und man wäre ab dem 1. Juni bei der neuen Krankenkasse Mitglied.
Fusion zweier Krankenkassen
Das außerordentliche Kündigungsrecht vor Ablauf der Bindungsfrist von 18 Monaten erhält ein Versicherter in der Regel nur dann, wenn die jeweilige Krankenkasse die Beitragssätze erhöht. Wenn zwei Krankenkassen fusionieren und sich dadurch eine Beitragserhöhung für den Versicherten ergibt, besteht für den Versicherten ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Die neu entstandene Krankenkasse ist laut einer Entscheidung des Bundessozialgerichts von 2004 eine Rechtsnachfolgerin der vorherigen. Somit muss auch der erhöhte Beitragssatz im Vergleich zu vorher berücksichtigt werden.
