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Wahl einer Krankenkasse

Gesetzlich Versicherte können ihre Krankenkasse frei wählen. Dies gilt für alle, die über 15 Jahre alt sind - unabhängig davon, ob sie unter die freiwillige oder die Pflichtversicherung fallen. Besteht keine Versicherungspflicht, kann der Wechsel in eine private Krankenversicherung empfehlenswert sein.

Öffnung der berufsständischen Krankenkassen
Bisher waren bestimmte Berufsgruppen an die Versicherung in speziellen Krankenkassen, den sogenannten berufsständischen Krankenkassen, gebunden: Das allgemeine Kassenwahlrecht galt beispielsweise nicht für Seeleute, Bergleute und Landwirte. Im Zuge der Gesundheitsreform gibt es auch hier Änderungen. Zum einen sind diese Kassen nun offen für alle Versicherten, zum anderen können auch Angehörige der genannten Berufsgruppen ihre Kasse frei bestimmen. Dies gilt sowohl für Beschäftigte im Bergbau als auch für Seeleute. Im Jahr 2008 fusionierte die See-Krankenkasse mit der Knappschaft zur Knappschaft Bahn-See. Vor diesem Zusammenschluss war die See-Krankenkasse für die Versicherung aller Seeleute zuständig; die Knappschaft war bis dato die Traditionskasse für Bergbaubeschäftigte. Auch hier gilt nun: Diese Kassen sind offen für jeden. Beschäftigte zur See können aus allen gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherer auswählen.


Beschäftigte in der Landwirtschaft und Familienversicherte
Die einzige Berufsgruppe, die ihren Sonderstatus im Rahmen des Krankenversicherungssystems zunächst beibehält, ist die der Beschäftigten in der Landwirtschaft. Sie sind verpflichtet, sich in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse zu versichern und haben diesbezüglich keine Wahlfreiheit. Grund sind die besonderen Finanzierungsbedingungen.

Neben den Beschäftigten in der Landwirtschaft ist nur noch für Familienversicherte die Wahl der Krankenkasse eingeschränkt. In deren Fall hängt dies jedoch mit der Tatsache zusammen, dass sie selbst keine Beiträge zahlen und sich dementsprechend nach der Kassenwahl des jeweiligen Hauptversicherten zu richten haben. Sie sind somit an die Krankenkasse des Hauptversicherten gebunden und haben insofern auch keine abweichende Wahlmöglichkeit.


Einflussnahme des Arbeitgebers
Davon abgesehen, kann jedoch die gesetzliche Krankenkasse in der Regel von den Versicherten frei und ohne Einflussnahme des Arbeitgebers gewählt werden. Dieser könnte jedoch aufgrund der für ihn niedrigeren anteiligen Beitragskosten ein Interesse daran haben, dass seine Arbeitnehmer sich bei einer Krankenkasse mit niedrigem Beitragssatz versichern.


Abweichungen der Leistungen
Zum Großteil sind die Leistungen der Krankenkassen gesetzlich vorgegeben und somit bei allen Kassen vergleichbar. Seit April 2007 sind sie jedoch verpflichtet, bestimmte Wahltarife anzubieten. Außerdem dürfen die Kassen eigene Wahltarife und Extraleistungen anbieten, sodass der Standardkatalog zum Teil stark erweitert wird. Allerdings ist zu beachten, dass man sich mit einem Wahltarif häufig für drei Jahre sowohl an den Tarif als auch an die Krankenkasse bindet und dann das außerordentliche Kündigungsrecht nicht greift.

Günstige Krankenkassen verfügen unter Umständen nur über eine oder wenige Niederlassungen und können daher auch nur einen geringen Service anbieten. Hier sind diejenigen Versicherten gut aufgehoben, die keinen Wert auf Betreuung vor Ort legen, und ihr Anliegen entweder auf telefonischem oder postalischem Weg regeln wollen. Andere Krankenkassen haben dagegen zahlreiche Filialen und stehen somit in den meisten Städten für das persönliche Gespräch zur Verfügung. Wer eine solche direkte Betreuung vorzieht, ist also mit einer der größeren Kassen besser beraten.

Ein Vergleich der einzelnen Kassen mit ihren Angeboten und Tarifen lohnt sich dementsprechend. Schließlich kann je nach Bundesland zwischen der teuersten und der günstigsten Krankenkasse durchaus ein Unterschied zwischen den Beitragssätzen von bis zu 3 % bestehen.
 

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