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Gesundheitsfonds

Am 1. Januar 2009 ist eine wesentliche Änderung im Gesundheitssystem der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt worden - die sogenannten Gesundheitsfonds.

Von diesem Datum an zahlen alle gesetzlich Versicherten den gleichen Beitragssatz, unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse sie versichert sind. Festgelegt wird dieser immer bis zum 1. November jeden Jahres durch die Bundesregierung. Für das Jahr 2009 liegt der einheitliche Beitragssatz bei 15,5 %.

Diese Reform betrifft das Finanzierungskonzept der Kassen. Dabei werden die Beiträge zwar weiterhin von den verschiedenen Kassen erhoben, diese leiten sie dann jedoch an das Bundesversicherungsamt (BVA) weiter, das den Fonds verwaltet. Dort werden die Gelder gesammelt und aus Steuermitteln bezuschusst. Ziel dieser Reform soll Bürokratieabbau, mehr Transparenz und Wettbewerb zwischen den Kassen sowie ein Ausgleich der verschiedenen Finanzstärken der Krankenkassen sein.


Verteilung der Gelder
Die Verteilung der Gelder auf die Kassen erfolgt nach folgendem Prinzip: Für jeden Versicherten erhalten die Krankenkassen einen Pauschalbetrag vom Bund. Dies geschieht unter Berücksichtigung eines sogenannten morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs, der Alter, Geschlecht und Krankheit der in einer jeweiligen Kasse Versicherten finanziell in Form von Abschlägen anrechnet. Krankenkassen mit vielen älteren oder kranken Mitgliedern erhalten so eine Entschädigung für die - im Vergleich zu anderen Kassen - erhöhten Kosten. Reichen die Gelder, die einer Kasse zugeteilt sind, nicht aus, dann werden die zusätzlichen Kosten durch Sonderbeiträge auf die Mitglieder umgelegt. Diese dürfen eine Summe von maximal 1 % des beitragspflichtigen Einkommens jedoch nicht übersteigen. Auch ist in einem solchen Fall der Kassenwechsel möglich. Im Fall eines Überschusses werden Beiträge zurückerstattet.


Versicherungsfremde Leistungen
Eine weitere Änderung bezieht sich auf die sogenannten versicherungsfremden Leistungen. Zu nennen ist hier beispielsweise die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern und Ehepartnern sowie von Personen im Erziehungsurlaub. Bisher wurde diese indirekt durch die Versicherten mitfinanziert. Nach der neuen Ordnung zahlt der Bund für diesen Zweck zunächst 4 Milliarden Euro; bis 2015 soll auf 14 Milliarden Euro aufgestockt werden.


Konvergenzklausel
In der „Übergangsregelung zur Einführung des Gesundheitsfonds“ ist die sogenannte Konvergenzklausel verankert. Sie soll verhindern, dass reichere Bundesländer wie beispielsweise Baden-Württemberg und Bayern unter dem neuen Verteilungssystem leiden. Durch das verhältnismäßig hohe Durchschnittseinkommen verzeichneten sie bisher höhere Einnahmen an Krankenkassenbeiträgen als andere Länder. Diese Gelder konnten sie innerhalb ihres eigenen Landes investieren, beispielsweise in eine bessere Bezahlung der Ärzte. Nun wird die Gelderverteilung länderübergreifend bewerkstelligt; vermögendere Staaten werden demzufolge finanziell stärker in die Pflicht genommen als bisher. Daher sieht eine Regelung vor, dass pro Jahr maximal 100 Millionen Euro an ärmere Bundesländer fließen dürfen. Wird dieser Betrag überschritten, so soll sich die überschüssige Summe in stärkeren Zuwendungen durch das BVA widerspiegeln.

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