GKV: freiwillig krankenversichert
Versicherte, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder ihres Einkommens in die private Krankenversicherung wechseln können, gelten als freiwillig gesetzlich versichert . Wenn Sie Angestellter oder Arbeiter und in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind, obwohl Sie mindestens seit 2007 über der Pflichtversicherungsgrenze liegen, sind sie freiwillig krankenversichert und könnten in eine private Krankenversicherung wechseln.
Auch wenn Sie selbständig oder als Freiberufler arbeiten, gehören Sie zu der Gruppe, die freiwillig krankenversichert ist. Ausnahmen gelten lediglich für einige wenige Künstler und Handwerksmeister, die auch in diesem Fall gesetzlich pflichtversichert bleiben. Als Student dürfen Sie sich bis zu drei Monate nach der Einschreibung für eine private Krankenkasse entscheiden und gelten in dieser Zeit als freiwillig gesetzlich versichert . Nach Ablauf der drei Monate sind Sie jedoch wieder pflichtversichert.
Auch beihilfeberechtigte Beamte können frei zwischen den Krankenkassen wählen. Wenn Sie als beihilfeberechtigter Beamter jedoch in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind, sollten Sie den Wechsel in eine private Krankenkasse überlegen, da die gesetzlichen Krankenkassen keine speziellen Beihilfetarife haben und Sie somit immer den vollen Preis zahlen müssten. Bei Angestellten im Öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Beihilfe liegt der Fall umgekehrt. Sie können sich zwar privat versichern lassen, müssen im Rentenalter jedoch, also nach Wegfall der Beihilfe, mit deutlich höheren Beiträgen rechnen. Hier lohnt es sich, freiwillig gesetzlich versichert zu sein.
Prinzipiell sollten Sie in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert bleiben, wenn Angehörige in der Familienversicherung aufgenommen werden müssen. In der gesetzlichen Krankenkasse ist diese Leistung ohne weitere Kosten möglich. Dasselbe gilt auch für ältere Menschen, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig krankenversichert bleiben sollten.
