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Beitragsbemessung Versicherungsbefreiter

Beitragsbemessung Arbeitsloser
Bei Arbeitslosigkeit werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung von der Agentur für Arbeit in voller Höhe übernommen.

Dies erfolgt bei Bewilligung von Leistungen derjenigen Krankenkasse, bei welcher der Betroffene zuvor versichert war. Die Arbeitsagentur hat in diesem Fall die Aufgabe des Arbeitgebers, das heißt den Leistungsempfänger für die Zeit des Leistungsbezugs bei der Krankenkasse an- und abzumelden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Zahlung der Krankenkassenbeiträge zwar rückwirkend für jeden Tag des Leistungsbezugs, aber erst vom Tag der Leistungsbewilligung an übernommen wird. Insofern müssen etwaige „Lücken“ zwischen Arbeitslosenmeldung sowie Beginn des Leistungsbezugs, die im Krankenversicherungsschutz entstehen könnten, beachtet und mit der Arbeitsagentur und der Krankenversicherung abgesprochen werden.


Beiträge geringfügig und kurzfristig Beschäftigter
Die Verdienstobergrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, sogenannte Minijobs, liegt bei 400 €. Arbeitnehmer, die einer solchen Beschäftigung nachgehen, müssen keinerlei Sozialversicherungsbeiträge von ihrem Einkommen zahlen. Sie erhalten ihr Geld also „Brutto wie Netto“. Gehen sie mehreren solcher Jobs nach, werden diese zusammengerechnet, sodass für die Beitragsberechnung die Regelungen der Niedriglohn-Gleitzone gelten.

Gleiches gilt für kurzfristig angelegte Tätigkeiten, deren Dauer bereits im Vertrag auf weniger als zwei Monate im Jahr festgelegt ist. Allerdings können solche Tätigkeiten nur von Personen wie Rentnern oder Schülern ausgeübt werden. Auch für diese kurzfristigen Beschäftigungen gilt, dass mehrere über ein Jahr zusammen gerechnet werden.


Abgaben der Arbeitgeber
Bei geringfügigen Beschäftigungen entrichtet der Arbeitgeber einen Pauschalsatz von 25 % an Steuern und Abgaben zur Sozialversicherung. Eine Ausnahme stellen Minijobs dar, deren Leistungen in einem Privathaushalt erbracht werden. In diesem Fall werden lediglich 13,3 % Abgaben vom Arbeitgeber entrichtet.


Minijob neben sozialversicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung
Besteht ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, ist der Arbeitnehmer über die Hauptbeschäftigung krankenversichert. Er muss somit aus seinem Zusatzverdienst von 400 € keine weiteren Sozialabgaben leisten. Sobald er neben der Hauptbeschäftigung allerdings mehr als einen Minijob ausübt, werden die Einkünfte des zweiten und jedes weiteren Minijobs mit denen der Hauptbeschäftigung zusammen gerechnet; die Sozialabgaben müssen dann aus dem Gesamteinkommen bezahlt werden.

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