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Beitragsberechnung für Selbständige

Die Beiträge freiwillig versicherter Selbständiger richten sich nicht nur nach dem Einkommen aus ihrer beruflichen Tätigkeit, vielmehr werden auch weitere Einnahmen - wie beispielsweise Mieteinnahmen - zum Gesamteinkommen gerechnet.

Grundsätzlich wird als Berechnungsgrundlage die Beitragsbemessungsgrenze angesetzt, es sei denn, der Versicherte weist nach, dass seine gesamten Einkünfte darunter liegen. In diesem Fall wird der Berechnung die tatsächliche Höhe des Einkommens zugrunde gelegt, sofern dieses nicht eine bestimmte Mindestgrenze unterschreitet.

Für eine gesetzliche Krankenversicherung für Selbständige muss außerdem der volle Beitragssatz inklusive des Arbeitgeberanteils sowie zuzüglich des Eigenanteils von 0,9 % gezahlt werden.

Die Beitragssätze wurden bis 31. Dezember 2008 noch von den Krankenkassen selbst festgelegt; seit dem 1. Januar 2009 bestimmt jedoch die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung die für alle Kassen gültigen Beitragssätze. Der allgemeine Beitragssatz für 2009 beträgt 15,5 %.


Beispiel für Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze
Der Versicherte ist selbständig tätig und erzielt unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen durch eine Eigentumswohnung ein Gesamteinkommen von 3.850 € brutto im Monat. Er hat sich bei seiner GKV für einen Tarif beziehungsweise eine gesetzliche Krankenversicherung für Selbständige entschieden, die ihm im Krankheitsfall keinen Krankengeldbezug ermöglicht, und hat somit einen ermäßigten Beitragssatz von 12,6 %. Da er mit seinem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze von 3.600 € Bruttomonatseinkommen liegt, sieht die Beitragsberechnung für ihn folgendermaßen aus:

3.600 € x (12,6 % + 0,9 %) = 486 €


Beispiel für Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze
Der Versicherte ist selbständig und hat sich bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung für eine Absicherung mit Krankengeldzahlung entschieden, die nach dem 22. Tag der Berufsunfähigkeit beginnt. Dafür zahlt er einen erhöhten Beitragssatz von 15,3 % seines Gesamteinkommens, das sich auf 2.224 € brutto im Monat beläuft. Der Beitrag wird folgendermaßen berechnet:

2.224 € x (15,3 % + 0,9 %) = 360,29 €


Mindestbeitrag für Selbständige mit geringem Einkommen
Für freiwillig versicherte Selbständige mit nachweislich sehr niedrigem Einkommen wird mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße, die sich für 2008 auf 2.485 € beläuft, als kalendertägliches Einkommen für die Beitragserhebung zugrunde gelegt. Daher berechnet sich der Beitrag eines freiwillig versicherten Selbständigen wie folgt:

2.485 € : 40 = 62,13 € pro Tag, das heißt pro Monat 1.863,75 € als angesetztes Einkommen. Dieser Betrag wird der Berechnung des Mindestbeitrags zugrunde gelegt. Für einen ermäßigten Krankenkassenbeitrag ohne Krankengeldanspruch von 13,3 % inklusive des Eigenanteils von 0,9 % ergäbe dies einen Betrag von:

1.863,75 € x 13,3 % = 247,88 €


Mindestbeitrag für Selbständige, die Zuschüsse erhalten
Erhält ein freiwillig versicherter Selbständiger Zuschüsse - zum Beispiel in Form eines Existenzgründungszuschusses oder Gründungszuschusses - wird für die Beitragsbemessung der 60. Teil der entsprechend gültigen monatlichen Bezugsgröße, die sich für 2008 auf 2.485 € beläuft, als kalendertägliches Einkommen für die Beitragserhebung zugrunde gelegt. Daher berechnet sich der Beitrag wie folgt:

2.485 € : 60 = 41,42 € pro Tag, das heißt pro Monat 1.242,50 € als angesetztes Einkommen für die Berechnung des Mindestbeitrags eines freiwillig versicherten Selbständigen mit Zuschüssen. Für einen ermäßigten Krankenkassenbeitrag ohne Krankengeldanspruch von 13,3 % inklusive des Eigenanteils von 0,9 % ergäbe dies einen Betrag von:

1.242,50 € x 13,3 % = 165,26 €

Selbständige können sich auch privat krankenversichern und müssen keine gesetzliche Krankenversicherung für Selbständige abschließen.
 

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