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Beitragsberechnung für Rentner

Rentner lassen sich in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich in die Gruppen der pflicht-, familien- und freiwillig versicherten Rentner einteilen.

Für die Beitragsbemessung zur Krankenversicherung werden, bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die folgenden Einkommen eines Rentners berücksichtigt:

  • Einkommen aus gesetzlicher Rente, zum Beispiel Hinterbliebenenrenten
  • andere Versorgungsbezüge, zum Beispiel Betriebsrenten
  • Einkommen aus selbständiger Arbeit

Nicht herangezogen werden hingegen Arbeitsentgelte und Versorgungsbezüge, die addiert nicht über dem 20. Teil der monatlichen Bezugsgröße von 2.485 € für 2008 - also 124,25 € - beziehungsweise 2.520 € für 2009 - also 126 € - lagen beziehungsweise liegen.


Pflichtversicherte
Die Beiträge zur Krankenversicherung werden aus dem Einkommen des Rentners entrichtet und hängen von den jeweiligen allgemeinen Sätzen der Krankenkasse ab. Für Pflichtversicherte übernehmen die Rentenversicherungsträger die Hälfte des aus der gesetzlichen Rente zu entrichtenden Beitrags. Der Rentner hat allerdings noch den Zusatzbeitrag von 0,9 % allein zu tragen. Die Beiträge, die von der gesetzlichen Rente zu entrichten sind, werden vom Rentenversicherungsträger einbehalten und direkt an die jeweilige Krankenkasse abgeführt. Auch im Fall sonstiger Versorgungsbezüge behält die entsprechende auszahlende Stelle die Beiträge zur Krankenversicherung ein und leitet sie an die Krankenkasse weiter.


Freiwillig Versicherte
Ist ein Rentner freiwillig versichert, müssen für die Berechnung seiner Beiträge weitere Einnahmequellen herangezogen werden; auch hier jedoch nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Zu diesen gehören:

  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Einnahmen aus Kapitalerträgen, beispielsweise Zinserträgen
  • Arbeitsentgelt



Zunächst wird die gesetzliche Rente als Grundlage für die Beitragszahlung herangezogen. Der allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse ist jeweils maßgeblich, wobei der Rentner auch einen Zuschuss zu dem Beitrag beantragen kann. Der Zuschuss wird ihm vom Rentenversicherungsträger gezahlt und beträgt im Höchstfall die Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes.

Für die oben genannten weiteren Einnahmearten, die ebenfalls zur Beitragsbemessung hinzugezogen werden, muss der Rentner die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge allerdings alleine zahlen. Für Einnahmen, die keinen Bezug zu einer Berufstätigkeit haben, wie zum Beispiel Mieteinnahmen, wird für die Beitragsberechnung der jeweils ermäßigte Beitragssatz der entsprechenden Krankenkasse herangezogen.


Familienversicherte
Einige bis dato Familienversicherte, wie zum Beispiel vor der Rente nicht erwerbstätige Hausfrauen, können auch als Rentner beitragsfrei in der Krankenversicherung der Rentner bleiben. Allerdings sind bestimmte Voraussetzungen hierfür zu beachten, denn häufig kommt es mit Eintritt eines Rentenanspruchs auch zur Versicherungspflicht. Familienversichert bleibt man bei Rentenbeginn nur, wenn

  • man die eigenen Vorversicherungszeiten für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt
  • und das Gesamteinkommen inklusive der Rentenbezüge, wobei hier Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigt werden, nicht mehr als 360 € beziehungsweise 400 € im Fall geringfügiger Beschäftigung beträgt.



Beispiel Pflichtversicherte
Eine pflichtversicherte Rentnerin hat die Vorversicherungszeiten erfüllt und erhält eine gesetzliche Rente von 1.000 € im Monat. Außerdem hat sie noch Einkünfte aus nicht hauptberuflich ausgeübter selbständiger Arbeit von 750 €, aus denen Rentenbeiträge entrichtet werden müssen, und erhält im Rahmen einer Betriebsrente zusätzlich 300 €. Der allgemeine Beitragssatz ihrer gesetzlichen Krankenkasse liegt bei 13,8 %. Da der Gesamtbetrag aus diesen Einkünften unter der Beitragsbemessungsgrenze von 3.600 € liegt, muss aus all diesen der Krankenversicherungsbeitrag entrichtet werden:

Gesetzliche Rente (hälftig): 1.000 € x (13,8 % : 2 + 0,9 %) = 78 €
Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 750 € x (13,8 % + 0,9 %) = 110,25 €
Betriebsrente: 300 € x (13,8 % + 0,9 %) = 44,10 €

Krankenversicherungsbeiträge insgesamt: 232,35 €


Beispiel freiwillig Versicherte
Ein Rentner erfüllt die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner nicht und ist deshalb als freiwilliges Mitglied in seiner Krankenkasse versichert. Anders als in der Krankenversicherung der Rentner werden hier weitere Einnahmearten für die Beitragsbemessung herangezogen. Er erhält neben einer gesetzlichen Rente von 800 € auch eine Betriebsrente von 400 € und besitzt des Weiteren zwei kleine Häuser, die er für je 700 € im Monat vermietet. Der allgemeine Beitragssatz seiner gesetzlichen Krankenkasse liegt bei 13,8 %, der ermäßigte Beitragssatz bei 12,7 %. Da der Gesamtbetrag aus seinen Einnahmen unter der Beitragsbemessungsgrenze von 3.600 € liegt, muss aus allen der Krankenversicherungsbeitrag entrichtet werden:

Gesetzliche Rente (abzüglich des Zuschusses des Rentenversicherungsträgers): 800 € x (13,8 % : 2 + 0,9 %) = 62,40 €
Betriebsrente: 400 € x (13,8 % + 0,9 %) = 58,80 €
Mieteinnahmen: 1.400 € x (12,7 % + 0,9 %) = 190,40 €

Krankenversicherungsbeiträge insgesamt: 311,60 €

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