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Berechnung von Beiträgen in der Niedriglohn-Gleitzone

Für Arbeitnehmer, deren gesamtes Arbeitsentgelt sich regelmäßig in einem Bereich zwischen 400,01 € und 800 € bewegt, besteht seit 2003 eine Regelung zur Verringerung ihrer Sozialversicherungsbeiträge.

Für den Arbeitgeber ändert sich nichts; die Neuerung ist lediglich auf die Entlastung des Arbeitnehmers ausgelegt.

Berechnung des verminderten sozialversicherungspflichtigen Entgelts
Die Neuregelung sieht vor, dass die Sozialversicherungsbeiträge von 4 % bei einem Verdienst von 400,01 € bis zu 20 % bei einem Verdienst von 800 € ansteigen. Werden mehrere Niedriglohn-Tätigkeiten ausgeübt, werden die einzelnen Arbeitsentgelte zusammengerechnet, sofern sie insgesamt unter 800 € liegen. Zur Ermittlung der Höhe der Sozialversicherungsabgaben wird zunächst ein vermindertes sozialversicherungspflichtiges Entgelt ermittelt, das dann wiederum als Grundlage für die Berechnung der Sozialabgaben dient. Um dieses verminderte Entgelt auszurechnen, wird folgende Formel angewendet:

F x 400,00 + (2 – F) x (Arbeitsentgelt – 400,00 )

Der sogenannte Gleitzonenfaktor „F“ ist dabei eine jährlich vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung festgelegte Größe. Für 2009 beträgt er 0,7472.


Beispiel
Ein Niedriglohn-Arbeitnehmer arbeitet in einem kleinen Unternehmen und verdient im Monat 550 €. Seine gesetzliche Krankenkasse hat den allgemeinen Beitragssatz von 14,3 %. Bei einem Verdienst von 550 € und dem Faktor F = 0,7472 lautet die oben genannte Formel:

0,7472 x 400 € + (2 - 0,7472) x (550 € – 400 €) = 486,80 €


Krankenversicherungsbeitrag
In diesem Fall wird der zu entrichtende Krankenkassenbeitrag somit auf Basis eines verminderten Entgelts von 486,80 € berechnet. Wenn der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse von 14,3 % zuzüglich des Eigenanteils von 0,9 % angesetzt wird, sieht die Berechnung des Krankenkassenbeitrags folgendermaßen aus:

486,80 € x (14,3 % + 0,9 %) = 73,99 €


Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil
Der Arbeitgeber übernimmt davon im Zuge der Gleitzonenregelung einen größeren Teil. Dieser entspricht einem Beitrag, der auf der Basis des vollen und tatsächlich gezahlten Entgelts durch den Arbeitgeber berechnet wurde. Das heißt also: die Hälfte von 14,3 % (= 7,15 %) von 550 €.

550 € x (14,3 : 2)= 39,33 €

Der Arbeitnehmer zahlt lediglich die Differenz zum tatsächlich zu leistenden Beitrag:

73,99 € – 39,33 € = 34,66 €

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