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Nebenjobs & freiwillige Praktika

In vielen Studiengängen sind Praktika nicht vorgeschrieben, gleichwohl absolvieren die meisten Studenten im Laufe ihres Studiums ein Praktikum, etwa um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen.

Für diese freiwilligen Praktika gelten bezüglich der Krankenversicherung die gleichen Vorschriften, die auch für gewöhnliche Nebenverdienste gelten. Diese Vorschriften unterscheiden sich von den Regelungen für Pflichtpraktika.


Beschäftigung und freiwilliges Praktikum während der Vorlesungszeit
Bei Nebenjobs während der Vorlesungszeit ist vor allem die Arbeitszeit zu beachten; beträgt diese lediglich 20 Stunden in der Woche, ist das Praktikum sozialversicherungsfrei. Dabei spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle. Übersteigt der Verdienst allerdings 400 € müssen Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden und Familienversicherte in die Krankenversicherung der Studenten wechseln.

Übersteigt die Arbeitszeit die Grenze von 20 Stunden, bleibt der Student nur dann sozialversicherungsfrei, wenn höchstens 400 € verdient werden. Eine Ausnahme sind Praktika und Nebenjobs, die auf zwei Monate befristet sind oder vorwiegend am Wochenende beziehungsweise abends absolviert werden.


Beschäftigung und freiwilliges Praktikum in der vorlesungsfreien Zeit
In der vorlesungsfreien Zeit sind die Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden und die Höhe des Verdienstes unbeschränkt. Allerdings müssen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden, wenn sich die Tätigkeit über die vorlesungsfreie Zeit hinaus verlängert oder mehr als 400 € monatlich verdient werden.

Arbeitet ein Student mehr als 26 Wochen im Jahr sowie mehr als 20 Stunden die Woche, gilt er als Arbeitnehmer - gleich ob es sich um mehrere Beschäftigungsverhältnisse handelt oder nur ein einziges. In diesem Fall muss er sämtliche Sozialabgaben entrichten, wie jeder andere Arbeitnehmer auch.


Überschreitung der Höchstgrenzen für Arbeitszeit und Entgelt
Wenn ein Student ein länger angelegtes Praktikum mit einem Zeitaufwand von über 20 Stunden in der Woche während der Vorlesungszeit absolviert und hierfür ein Entgelt von über 400 € erhält, ändert sich sein versicherungsrechtlicher Status. Der Student wird von der Krankenkasse nun als Beschäftigter betrachtet und fällt somit aus der studentischen Krankenversicherung heraus. Er wird nun zum allgemeinen Beitragssatz versichert und bezahlt auch alle weiteren Sozialabgaben.

Dies kann sich je nach Verdienst und Höhe des Beitragssatzes sogar finanziell rentieren, da der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge übernimmt.

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