Beiträge freiwillig Versicherter (außer Selbständige)
Die Berechnung der Beiträge freiwillig Versicherter unterscheidet sich von der relativ einfachen Berechnung der Beiträge Pflichtversicherter. Bei einem freiwillige Krankenversicherung Beitrag beziehungsweise bei freiwillig Versicherten macht - nach § 16 SGB IV - die Gesamtheit aller Einnahmen das Gesamteinkommen des Versicherten aus;
dies führt dazu, dass beispielsweise auch Mieteinnahmen in der Berechnung berücksichtigt werden.
Daneben muss der Arbeitgeberzuschuss separat berechnet werden, da er nicht auf derselben Berechnungsgrundlage wie der Anteil des freiwilligen Versicherten an dem freiwillige Krankenversicherung Beitrag beruht.
Die Beitragssätze wurden bis 31. Dezember 2008 noch von den Krankenkassen selbst festgelegt. Seit 1. Januar 2009 bestimmt jedoch die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung die Höhe. Für 2009 beträgt der allgemeine Beitragssatz 15,5 %.
Mindestbeitrag
Bezüglich der Beitragsbemessung für einen freiwillige Krankenversicherung Beitrag gibt es auch eine Mindestgrenze für jene freiwillig Versicherten, die nicht hauptberuflich selbständig sind. So wird zur Berechnung des angenommenen Minimalgesamteinkommens immer mindestens der 90. Anteil der Bezugsgröße pro Kalendertag angesetzt. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung lag für das Jahr 2008 bei monatlich 2.485 € brutto. Daher berechnet sich der Beitrag für freiwillig Versicherte mit geringem Einkommen wie folgt:
2.485 € : 90 = 27,61 € pro Tag, das heißt pro Monat 828,33 € als angesetztes Einkommen. Dieser Betrag liefert dann die entsprechende Grundlage für den Mindestbeitrag eines freiwillig Versicherten. Für einen ermäßigten Krankenkassenbeitrag ohne Krankengeldanspruch von beispielsweise 13,3 % inklusive 0,9 % Eigenanteil, ergäbe dies einen monatlichen Beitrag von:
828,33 € x 13,3 % = 110,17 €
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses für freiwillig versicherte Arbeitnehmer
Freiwillig versicherte Arbeitnehmer, deren Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, erhalten einen Zuschuss ihres Arbeitgebers. Zur Berechnung des Zuschusses wird der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Kassen vom 1. Januar des Vorjahres zugrunde gelegt. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrags, der sich ergäbe, wenn dieser Durchschnittssatz auf das versicherungspflichtige Bruttoeinkommen des Versicherten angewendet würde. Der Zuschuss darf aber die Hälfte des tatsächlichen Beitrags nicht übersteigen.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer mit hohem Einkommen ist freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Er erzielt ein monatliches Bruttogehalt von 4.100 € und übersteigt damit die Beitragsbemessungsgrenze von 3.600 €. Der Durchschnittssatz vom 1. Januar des Vorjahres beträgt 13,9 %. Die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses sieht folgendermaßen aus:
3.600 € x 13,9 % = 500,40 € : 2 (hälftiger Anteil) = 250,20 €
Der Arbeitgeberzuschuss beträgt 250,20 €; je nachdem, ob der tatsächliche Beitragssatz des Versicherten über oder unter 13,9 % liegt, zahlt der Arbeitgeber lediglich diesen Betrag oder aber die Hälfte des Beitrags.
