Beitragssatzarten
Grundsätzlich kann in der gesetzlichen Krankenversicherung zwischen drei Arten von Beiträgen unterschieden werden - unabhängig davon, wie hoch der aktuelle Beitragssatz einer Krankenkasse ist.
Die Einzelheiten zu diesen Beitragsarten – zum Beispiel die Höhe - wurden bis 31. Dezember 2008 in den jeweiligen Satzungen der einzelnen Krankenkassen festgelegt. Seit 1. Januar 2009 werden die Beiträge von der Bundesregierung in einer Rechtsverordnung festgelegt.
Es ist zwischen folgenden Beitragssätzen zu unterscheiden:
- Allgemeine
- Ermäßigte
- Erhöhte
Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal der einzelnen Beitragssatzarten liegt in der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beziehungsweise in der Rentenzahlung eines Rentenversicherungsträgers.
Allgemeiner Beitragssatz
Der allgemeine Beitragssatz gilt für Versicherte, die einen Anspruch auf mindestens sechs Wochen Lohnfortzahlung oder Zahlung einer Sozialleistung im Krankheitsfall haben. In diese Gruppe fallen die meisten gesetzlich versicherten Arbeitnehmer. Auch Rentner unterliegen dieser Regelung, nämlich für die Beiträge, die sie aus Rentenbezügen, sonstigen Versorgungsleistungen und selbständiger Arbeit zu zahlen haben.
Der allgemeine Beitragssatz beträgt seit Januar 2009 für alle gesetzlichen Krankenkassen - mit Ausnahme der Landwirtschaftlichen Krankenkassen - 15,5 %.
Ermäßigter Beitragssatz
Der ermäßigte Beitragssatz betrifft all diejenigen Versicherten, die keinen Anspruch auf Krankengeld seitens der Krankenkasse haben, zum Beispiel Bezieher von Leistungen durch die Arbeitsagentur. In diesem Falle beläuft sich der Beitrag auf die Höhe des allgemeinen Beitragssatzes abzüglich der durchschnittlichen Kosten, die anteilig an den Gesamtausgaben für Krankengeld-Leistungen von den Krankenkassen zu zahlen sind. Auch für Studierende gilt ein ermäßigter Beitragssatz, wobei sie mit einem festgelegten Studententarif in der Krankenversicherung der Studenten versichert sind.
Erhöhter Beitragssatz
Der erhöhte Beitragssatz betrifft Personen, die im Krankheitsfall keinen Anspruch auf sechswöchige Lohnfortzahlung haben. Ein typisches Beispiel dafür sind freiwillig versicherte Selbständige. Sie müssen sich mit dem Krankengeldtarif versichern, um Krankengeld erhalten zu können. Dieser wird jedoch nicht von jeder Krankenkasse angeboten und bringt immer erhöhte Beiträge mit sich.
