Über die Künstlersozialkasse Versicherte
Aufnahmekriterien / Mitversicherte
Wenn man über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert ist, besteht die Möglichkeit, seine gesetzliche Krankenkasse frei zu wählen.
Es gilt somit auch der jeweilige Beitragssatz. Entsprechend hat der Künstler auch die gleichen Leistungsansprüche wie andere Mitglieder einer Krankenversicherung. So kann er unter den für alle gesetzlich Pflichtversicherten geltenden Voraussetzungen seine Familienmitglieder beitragsfrei mitversichern.
Sowohl für die versicherungspflichtigen Mitglieder der KSK als auch für diejenigen Unternehmen, die zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet sind, bestehen bestimmte Richtlinien: Die Versicherungspflicht wird von der KSK über Fragebögen sowie über entsprechende Nachweise der zu versichernden Person geprüft. Wichtige Voraussetzungen für die Versicherung in der KSK sind der Status als Künstler oder Publizist (dazu gehört zum Beispiel auch, wer Musik, Kunst oder Publizistik lehrt), dass die Arbeit in selbständiger Form und erwerbsmäßig ausgeübt wird und langfristig ausgerichtet ist. Des Weiteren darf nicht mehr als ein Beschäftigter für die zu versichernde Person tätig sein.
Liegt das Gesamteinkommen des Künstlers / Publizisten unter einem bestimmten Mindestbetrag, so ist dieser versicherungsfrei. Diese Mindestgrenze liegt zurzeit bei 325 € im Monat beziehungsweise 3.900 € im Jahr.
Berufsanfänger
Für Berufsanfänger, die sich als Künstler oder Publizisten erst noch etablieren müssen, besteht hier jedoch eine Ausnahmeregelung. Sie können in den ersten drei Jahren, nachdem sie zum ersten Mal eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufgenommen haben, auch über die KSK versichert sein, wenn sie mit ihrem Einkommen unter den oben genannten Beträgen liegen. Wird diese Anfangszeit unterbrochen, zum Beispiel durch Schwangerschaft, Erziehung von Kindern oder auch durch gesetzliche Dienstpflicht, dann verlängert sie sich um gleichwertige Zeiträume.
