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Künstlersozialabgabe

Im Allgemeinen betrifft diese Abgabe alle Unternehmen, die in der einen oder anderen Form künstlerische oder publizistische Arbeit durch einen bei der Künstlersozialkasse (KSK) versicherten Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.

Sie sind dazu verpflichtet, sich bei der KSK zu melden und Auskunft über die an selbständige Künstler beziehungsweise Publizisten gezahlten Gehälter zu erteilen. Ist nicht sicher, ob eine Abgabepflicht besteht, sollte seitens des Unternehmens unbedingt Rat bei der KSK eingeholt werden. Einige beispielhafte Unternehmensformen, die eine solche Abgabe leisten müssen, sind die folgenden:
 

  • Museen
  • Galerien
  • Kunsthändler
  • Zirkusunternehmen
  • PR-Agenturen
  • Verlage
  • Werbeagenturen


Ausgleichsvereinigung
Ist die Abgabe für eine Firma obligatorisch, hat sie sich bei der KSK zu melden. Dies kann mündlich oder schriftlich und formlos erfolgen. Die KSK prüft außerdem mittels Adressverzeichnissen und anhand ähnlicher Quellen, welche Unternehmen unter die Abgabepflicht fallen. Von der Abgabepflicht betroffene Unternehmen können sich zu sogenannten Ausgleichsvereinigungen zusammenschließen, wofür allerdings die Zustimmung der KSK erforderlich ist. Eine solche Verbindung erlaubt den Firmen, die finanzielle Last der Künstlersozialabgabe untereinander abweichend von den bestehenden Vorgaben und Richtlinien zu verteilen. So können die Beziehungen der entsprechenden Unternehmen zueinander besser berücksichtigt werden. Für die KSK wird durch diese Art von Zusammenschlüssen insbesondere der Verwaltungsaufwand verringert.


Beitragsberechnung
Seit dem Jahr 2000 bestehen einheitliche Beitragssätze für alle künstlerischen und publizistischen Bereiche; die Beitragssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. In den Jahren davor wurde hingegen zwischen Wort, Musik, bildender und darstellender Kunst unterschieden. Für das Jahr 2007 lag der für alle Bereiche geltende Prozentsatz bei 5,1 %, für 2008 beläuft er sich auf 4,9 %. Die Abwicklung der Zahlung sowie die Berechnung des Abgabebetrags verläuft folgendermaßen:

Grundlage zur Berechnung ist der Gesamtbetrag, den ein Unternehmen im vorangegangenen Jahr an selbständig tätige Künstler oder Publizisten gezahlt hat und der an die KSK gemeldet wurde. Diese Meldung muss immer bis zum 31. März eines Jahres durchgeführt werden, dennoch müssen die Beiträge monatlich und für das nächste Jahr im Voraus bezahlt werden.


Beispiel
Ein abgabepflichtiges Unternehmen meldet, dass es im vorangegangenen Jahr (zum Beispiel 2007) an selbständige Künstler beziehungsweise Publizisten insgesamt 36.000 € gezahlt hat. Dieser Betrag wird auf einen Monat heruntergerechnet, also 1/12 von 36.000 € = 3.000 €. Auf dieses Ergebnis wird dann der Satz für das folgende Jahr (2008) angewendet: 4,9 %. Somit muss das Unternehmen monatlich 147 € Künstlersozialabgabe überweisen, und zwar immer bis zum 10. eines Folgemonats. Erfolgt die Zahlung verspätet, muss eine Säumniszulage gezahlt werden. Ist das Kalenderjahr 2008 verstrichen, erfolgt eine Endabrechnung, bei der die im Voraus gezahlten Pauschalbeträge mit der tatsächlichen Gesamtsumme, wie sie aus der Meldung hervorgeht, verrechnet werden. Im Januar und Februar 2009 gelten dann noch die 'alten' Abgabebeträge. Ab März 2009 wird dann ein Abgabebetrag gezahlt, der auf der Grundlage der Meldung von 2008 berechnet wird.

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