Depotwechsel und Depotkündigung
Ein Depotkunde darf stets Wertpapiere aus einem Depot in ein anderes Depot übertragen, gleichgültig ob das Depot danach geschlossen oder weitergeführt wird. Die Bank erfüllt bei einer Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot die gesetzliche Pflicht der Herausgabe.
Ein Depotwechsel ist für den Depotkunden dabei immer kostenfrei. Dies ist gesetzlich festgelegt und beruht darauf, dass in Verwahrung genommene Sachen stets zurückgegeben werden, ohne dass dafür eine Gebühr verlangt wird. Irrelevant ist für einen Depotwechsel auch, um welche Wertpapiere es sich bei der Übertragung handelt, denn Wertpapiere sind, unabhängig zu welcher Form diese gehören, immer in Verwahrung genommene Sachen. Werden Wertpapiere von der Bank herausgegeben, kommt es nicht zu einer Herausgabe der entsprechenden Urkunden, sondern zu einer Wertpapierumbuchung. Ein Depotwechsel erfolgt heutzutage für die Bank aufgrund eines unverhältnismäßigen Einsatzes und dementsprechend umfangreichen Aufwendungen nicht, indem Wertpapiere als tatsächliche Wertpapierurkunden an den Depotkunden herausgegeben werden. Weil ein heutzutage vollzogener Depotwechsel jedoch auch keine Leistung der Bank darstellt und nicht mit Überweisungen zwischen Bank- beziehungsweise Girokonten verglichen werden kann, dürfen dem Bankkunden für einen Depotwechsel keine Gebühren abverlangt werden. Selbst wenn ein Depotkunde nur einzelne oder mehrere Wertpapiere einmal oder mehrmals in ein anderes Depot übertragen möchte, darf auch für diese Umbuchung keine Gebühr verlangt werden. Das Verbot, Gebühren für einen Depotwechsel zu verlangen, gilt für alle Formen des Aktiendepotwechsels. Das heißt sowohl für einen Wechsel des Depots bei ein und derselben Bank als auch bei Übertragung von Wertpapieren in ein Depot einer anderen Bank. Irrelevant ist für einen Depotwechsel auch, um welche Wertpapiere es sich bei der Übertragung handelt, denn Wertpapiere sind, unabhängig zu welcher Form von Wertpapieren diese zugehören, in Verwahrung genommene Sachen. Für all diese haben dieselben Vorschriften Gültigkeit.
Wird ein Depot bei einer Bank gekündigt, muss die Kündigung des Kunden oder der Bank schriftlich eingereicht werden. Die Bank muss sich dabei an die Kündigungsfristen des Vertrages oder darüber hinaus gesondert festgelegte Kündigungsfristen halten. Die Kündigungsfrist kann beispielsweise vier oder sechs Wochen betragen. Für den Kunden gilt mitunter keine Kündigungsfrist, sodass dieser prinzipiell immer kündigen darf. Eine fristlose Kündigung des Depots ist von Seiten der Bank und des Kunden nur aufgrund von Unzumutbarkeit der Weiterführung der geschäftlichen Beziehung zwischen Bank und Kunde möglich, beispielsweise wenn eine offene Forderung der Bank nicht fristgerecht bezahlt worden ist. Bei Schließung des Depots werden die Wertpapiere entweder umgebucht, was einem Depotwechsel entspricht, oder veräußert.
