Depotbank und Kapitalanlagegesellschaft
Wer mit Wertpapieren handelt und ein Depot eröffnet hat, führt dieses bei einer Depotbank und nicht direkt bei der Kapitalanlagegesellschaft (KAG). Denn die Kapitalanlagegesellschaft hat nicht das Recht, das Sondervermögen beziehungsweise Fondsvermögen zu verwahren, das die von Kunden an die Kapitalgesellschaft übergebenen Geldmittel umfasst.
Eine Kapitalanlagegesellschaft erwirtschaftet dagegen durch renditeorientierte Geldanlage Erträge für den Depotkunden. Im Investmentgesetz (InvG) ist festgelegt, dass die Verwahrung des Vermögens von einer Bank vorgenommen werden muss, die unabhängig ist. Allerdings gelten auch konventionelle Banken als Depotbanken, wenn sie nicht nur allgemeine Bankdienstleistungen, sondern auch Depots für Kunden führen.
Eine Fondsgesellschaft darf, wenn dies die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungensaufsicht) fordert, nicht mehr mit der bisherigen Depotbank kooperieren, um beispielsweise Wertpapiere zu verwahren. Die Kapitalanlagegesellschaft darf auch nicht selbst Anteilscheine ausgeben und zurücknehmen, sondern muss auch dies der Depotbank überlassen. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass eine Rücknahme von Anteilen zum entsprechenden Anteilswert durch die Kapitalanlagegesellschaft bei Sondervermögen gemäß vertraglichen Regelungen erfolgen muss (§ 23 InvG). Darüber hinaus ist die Depotbank dafür verantwortlich, dass die Rücknahme und Ausgabe aller Anteilscheine nicht gegen gesetzliche Auflagen verstößt. Auch wenn Werte für Anteile berechnet werden, muss die Depotbank darauf achten, dass dabei ebenso nicht gegen gesetzliche Auflagen verstoßen wird. Die Depotbank übt gegenüber der Fondsgesellschaft außerdem Kontrolle aus und nimmt beispielsweise eine sogenannte Marktgerechtigkeitsprüfung vor. Da die Depotbank gemäß den Interessen des Anlegers agiert, ist sie dennoch verpflichtet, die Weisungen der jeweiligen Kapitalanlagegesellschaft zu beachten und zu befolgen. Damit wickelt die Depotbank die Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft ab, für welche die Depotbank befugt ist.
Verboten ist, dass Netzwerke zwischen den Mitarbeitern der Kapitalanlagegesellschaft und denen der Depotbank bestehen (§ 22 InvG). Auf diese Weise sollen Interessen nicht kollidieren. Die Depotbank ist außerdem verpflichtet zu prüfen, ob die Erträge aus dem Sondervermögen der Fondsgesellschaft so wie vertraglich vereinbart verwendet werden (Wiederanlage oder Ausschüttung). Wie die Erträge verwendet werden, darf ebenfalls nicht gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen. Für die Kontrolle trägt auch in diesem Fall die Depotbank die Verantwortung.
