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Beratung des Depotkunden

Laut Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) müssen Wertpapier-dienstleistungsunternehmen bestimmten Verpflichtungen in Bezug auf die Beratung des Anlegers nachkommen.

Mitarbeiter von Banken beziehungsweise Depotbanken müssen den Kunden nach dessen Erfahrungen im Wertpapierhandel fragen. Die Bank ist ebenfalls dazu verpflichtet, sich über den Wissensstand des Kunden zu Wertpapiergeschäften zu informieren. Darüber hinaus muss sich die Bank über die Ziele des (potentiellen) Anlegers informieren. Dabei ist wichtig zu wissen, dass die Bank zwar diese Angaben vom Kunden verlangen muss, für den Kunden jedoch jede Angabe eine freiwillige ist.

Zu folgenen Angaben werden Depotkunden im Gespräch mit dem entsprechenden Bankmitarbeiter aufgefordert:

  • Art der Kenntnisse über bestimmte Typen der Geldanlage wie Aktien und Investmentanteile
  • Bildungsstand des Kunden
  • eventuelle Erfahrungen mit bestimmten Anlagetypen
  • finanzielle Situation des Depotkunden wie Höhe der Einkünfte und eventuelle Kredite – wenn diese Informationen für die Wertpapiergeschäfte des Kunden nötig sind
  • Ziele des Anlegers, Langfristigkeit oder Kurzfristigkeit der Ziele
  • Charakterisierung der Risikobereitschaft des Kunden

Bankmitarbeiter müssen für ausführliche und nachvollziebare Informationen zu den verschiedenen Anlageprodukten für den Kunden Sorge tragen. Die Informationen, die Anleger erhalten, betreffen Folgendes:

  • die Geldanlagen, die dem Kunden durch einen Berater vorgeschlagen werden
  • das Kreditinstitut, bei dem der Anleger Kunde ist, und beispielsweise zu welcher Institution zur Einlagensicherung dieses angehört
  • die Prinzipien der Ausführung von Aufträgen; wird für einen Auftrag vom Kunden keine Weisung gegeben, wird dieser an den sogenannten Ausführungsplatz gelenkt, der aus den Festlegungen in den Auftragsgrundsätzen hervorgeht
  • die Dienstleistungen der Bank beziehungsweise Depotbank; über die Gebühren der Dienstleistungen informiert ein gesondertes Preisverzeichnis

Wird ein Depotkunde falsch oder schlecht beraten, kann ein Beratungsprotokoll bei Streitfällen hilfreich sein. Der Kunde kann auf diesem beispielsweise den Namen der Beraters, den Ort des mündlichen Gesprächs, Angaben zur eigenen Risikobereitschaft, die vom Berater empfohlenen Geldanlagen und Angaben zur Aufklärung über die Risiken dieser Anlage notieren. Durch Unterschrift bestätigen Kunde und Berater die Angaben des Beratungsprotokolls.

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