Sozialabgaben
Rentner sind nicht zu Abgaben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung verpflichtet. Doch für sie fallen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR) an.
Für diese müssen sie den vollen Beitragssatz zahlen.
Wer also im Alter eine betriebliche Rente erhält und beitragspflichtig oder freiwillig in der KVdR versichert ist, muss Beiträge in Höhe von zum Beispiel 13,2 % zuzüglich 0,9 % Zusatzbeitrag abführen. Für die Pflegeversicherung fallen noch einmal 1,7 % an. Dies ergibt eine Beitragspflicht in Höhe von 15,8 % (Stand: 2008).
Für die Sozialabgabenpflicht ist es unerheblich, ob die betriebliche Altersvorsorge über eine Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds oder über Direktzusagen oder Unterstützungskassen durchgeführt wurde. Ob die Beiträge durch den Arbeitgeber oder durch Entgeltumwandlung finanziert wurden, hat ebenso wenig Einfluss wie der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Außerdem spielt es keine Rolle, ob die erworbene Anwartschaft in Form einer monatlichen Rente oder als Kapitalabfindung ausgezahlt wird. In diesem Fall wird die ausgezahlte Summe auf zehn Jahre verteilt und in dieser Zeit abgabenpflichtig.
Ausnahmen von der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht gilt nicht für Renten, welche die Freigrenze unterschreiten, also für Rentenzahlungen, die geringer als der 20. Teil der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung sind. Dies galt im Jahr 2008 für Renten, die geringer waren als 124,25 €. Für Kapitalabfindungen gilt, dass der 120. Teil der Summe die Freigrenze nicht überschreiten darf. Im Falle der Überschreitung dieser Grenze gilt die Beitragspflicht für die volle Höhe der Rente.
Beispiel
Arbeitnehmer A erhält mit Eintritt in das Rentenalter eine Kapitalabfindung in Höhe von 10.000 € aus einer Direktversicherung und zusätzlich eine monatliche Rente in Höhe von 50 € aus einer Direktzusage seines Arbeitgebers. Er ist mit 13,2 % zuzüglich 0,9 % Zusatzbeitrag und 1,7 % Pflegeversicherungsbeitrag pflichtversichert.
10.000 €/ 120 Monate: 83,33 €
83,33 € + 50,00 € = 133,33 €.
Da die Summe die Höchstgrenze von 124,25 € übersteigt, ist die gesamte Summe beitragspflichtig. Die Höhe der Beiträge beläuft sich auf 21,06 € (15,8 % von 133,33 €). Die 13,16 € Beitrag, die für die Leistung aus der Direktzusage zu zahlen sind, werden über zehn Jahre geleistet, es sei denn, A stirbt innerhalb dieser Zeit.
