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Pauschalbesteuerung

Bei Direktversicherungen und Pensionskassen (kapitalgedeckt), die bis einschließlich 2004 zugesagt wurden, bestand die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung.

Hier wurden Beiträge in der Einzahlungsphase pauschal mit 20 % plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer und nicht mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Diese Variante gilt für die bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge fort. Oftmals war eine Verzichtserklärung auf die neue Besteuerungsgrundlage notwendig. Ergänzungsverträge, die nach 2005 geschlossen wurden, können auch noch unter diese Regelung fallen. Außerdem besteht sie noch für umlagefinanzierte Pensionskassen.

Beiträge bis zu 1.752 € können unter die beschriebenen Regelungen der Pauschalbesteuerung fallen. Wenn ein Durchschnitt gebildet wird und das Kollektiv der Angestellten diese Summe nicht überschreitet, ist für einen Arbeitnehmer auch ein Betrag von maximal 2.148 € möglich. Sozialabgabenfreiheit besteht für Einzahlungen aus Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld bis zu einer Höhe von 1.752 €. Im Rentenalter sind Kapitalauszahlungen steuerfrei, die auf pauschal versteuerten Beiträgen beruhen. Monatliche Renten werden nur anteilig besteuert: Wer mit 65 in Rente geht, muss nur den Anteil der Rente versteuern, der auf Erträge zurückgeht. Nur 18 % der Rente werden besteuert, bei Renteneintritt mit 60 sind dies 22 %. Damit ist die Variante vor allem für Besserverdiener interessant. Gleichzeitig gilt es aber zu bedenken, dass die vorgelagerte Besteuerung den Zinseszinseffekt reduziert und im Alter oftmals ein geringerer Steuersatz anfällt als im Erwerbsleben.

Es besteht eine Sonderregelung für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2004 geschlossen wurden, aber auf einer sogenannten Altzusage beruhen. Hier gilt nicht die Regelung, dass Kapitalleistungen steuerfrei bleiben und Leibrenten lediglich mit dem Ertragsanteil versteuert werden. Stattdessen wird hier die Kapitalleistung zusätzlich steuerpflichtig. Es wird der pauschal bestimmte Anteil der Leistung zu 50 % besteuert, der sich aus der Differenz der sogenannten Ablaufleistung zu den geleisteten Beiträgen ergibt.

Bedingungen
Bedingungen für die Anwendung der Pauschalbesteuerung sind:

  • Leistungen dürfen nicht vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden
  • Die Mindestlaufzeit beträgt fünf Jahre. Damit eine Kapitalauszahlung steuerfrei ist, zwölf Jahre
  • Es muss sich um das erste Dienstverhältnis handeln
  • Eine Abtretung, Beleihung oder vorzeitige Kündigung muss ausgeschlossen sein


Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Pauschalbesteuerung
Möglichkeiten, auch heute noch von der pauschalen Besteuerung zu profitieren, sind in folgender Liste und in den Beispielen zusammengestellt.

  • Wer bereits über nachgelagert besteuerte Entgeltumwandlung in eine Pensionskasse einzahlt und die Höchstgrenze ausschöpft (2008: 2.544 €), kann für eine neu abgeschlossene Direktversicherung die Pauschalbesteuerung in Anspruch nehmen.
  • Bereits pauschal besteuerte Direktversicherungsverträge können pauschal besteuert um Direktversicherungsverträge ergänzt werden.
  • Aufstockung bestehender Pensionskassenverträge. Beispiel: Ein Pensionskassenvertrag über Entgeltumwandlung besteht bereits seit Ende 2004. Ein Arbeitnehmer entscheidet sich nun, die Beiträge auf 3.000 € zu erhöhen. Der Betrag, der die Höchstgrenze übersteigt (2008: 2.544 €), kann pauschal versteuert werden. Dies wären 456 €.
  • Mitnahme pauschal versteuerter Direktversicherungsverträge zu einem neuen Arbeitgeber sind ohne Verlust der Pauschalbesteuerung möglich.
  • Ebenso Einzahlungen versteuerter Einmalzahlungen wie Abfindungen in beitragsfreie und pauschal versteuerte Direktversicherungen.
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