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Steuern und Abgaben im Alter

Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Die Belastung erfolgt somit in aller Regel erst während der Auszahlung im Rentenalter.

Steuern
Leistungen, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung im Rentenalter ausgezahlt werden, sind zu versteuern. Dies gilt zumindest für die Zahlungen, die auf Beiträgen beruhen, die während der Einzahlungsphase nicht versteuert wurden. Dies wird als nachgelagerte Besteuerung bezeichnet.

Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen sind, unabhängig von der Auszahlungsform, zu 100 % steuerpflichtig. Abgezogen werden kann lediglich ein pauschaler Betrag für Werbungskosten von 102 €. Wenn die Werbungskosten tatsächlich höher ausfallen, kann dieser Betrag auch etwas größer sein.

Auf Leistungen aus Unterstützungskassen und Direktzusagen wird zusätzlich der Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser wird aber bis zum Jahr 2040 nach und nach abgebaut. Grundsatz ist aber, dass die Höhe des Freibetrags, die zum Zeitpunkt des Renteneintritts gilt, für die Gesamtdauer des Rentenbezugs gewährt wird.

Wer im Jahr 2008 in Rente geht, erhält einen Freibetrag von 35,2 % der Rentenleistung, maximal jedoch einen Höchstbetrag von 2.640 € pro Jahr. Hinzu kommt auf den effektiven Versorgungsfreibetrag ein Zuschlag, der im Moment bei 792 € liegt. Dabei verringert sich der Freibetrag jedes Jahr um 1,6 Prozentpunkte, bleibt für bestehende Rentenzahlungen aber in der Höhe, die bei Rentenbeginn galt, bestehen. Ab 2021 erfolgt die Reduzierung um jährlich 0,8 Prozentpunkte. Der Höchstbetrag reduziert sich jährlich um 120 €, der Zuschlag um 36 €. Ab 2021 um 60 € beziehungsweise 18 €.
 

 

Jahr des Versorgungsgewinns
 

Prozent der Bezüge
 

Höchstbetrag
 

Zuschlag
 

bis 2005

 40,0 %

 3.000 €

 900 €

ab 2006

 38,4 %

 2.880 €

 864 €

2007

 36,8 %

 2.760 €

 828 €

2008

 35,2 %

 2.640 €

 792 €

2009

 33,6 %

 2.520 €

 756 €

2010

 32,0 %

 2.400 €

 720 €

2011

 30,4 %

 2.280 €

 684 €

2012

 28,8 %

 2.160 €

 648 €

2013

 27,2 %

 2.040 €

 612 €

2014

 25,6 %

 1.920 €

 576 €

2015

 24,0 %

 1.800 €

 540 €

2016

 22,4 %

 1.680 €

 504 €

2017

 20,8 %

 1.560 €

 468 €

2018

 19,2 %

 1.440 €

 432 €

2019

 17,6 %

 1.320 €

 396 €

2020

 16,0 %

 1.200 €

 360 €

2021

 15,2 %

 1.140 €

 342 €

2022

 14,4 %

 1.080 €

 324 €

2023

 13,6 %

 1.020 €

 306 €

2024

 12,8 %

 960 €

 288 €

2025

 12,0 %

 900 €

 270 €

2026

 11,2 %

 840 €

 252 €

2027

 10,4 %

 780 €

 234 €

2028

 9,6 %

 720 €

 216 €

2029

 8,8 %

 660 €

 198 €

2030

 8,0 %

 600 €

 180 €

2031

 7,2 %

 540 €

 162 €

2032

 6,4 %

 480 €

 144 €

2033

 5,6 %

 420 €

 126 €

2034

 4,8 %

 360 €

 108 €

2035

 4,8 %

 300 €

 90 €

2036

 3,2 %

 240 €

 72 €

2037

 2,4 %

 180 €

 54 €

2038 

 1,6 %

 120 €

 36 €

2039

 0,8 %

 60 €

 18 €

2040

 0,0 %

 0 €

 0 €



Vorherige Besteuerung
Rentenzahlungen, die aus versteuertem Einkommen stammen, fallen nicht unter die nachgelagerte Besteuerung. Der Anteil der Rentenzahlung, der auf versteuerte Beiträge zurückgeht, wird daher nicht voll, sondern nur mit dem Ertragsanteil besteuert.


Kapitalabfindungen
Kapitalabfindungen sind, außer bei Direktzusagen und Unterstützungskassen, nur noch als Einmalleistungen möglich. Da die gesamte Summe auf einmal ausgezahlt wird, führt dies durch die Steuerprogression zu einer höheren Belastung, was derartige Kapitalabfindungen vergleichsweise unattraktiv macht. Ähnliches gilt in abgeschwächter Form auch für Abfindungen im Rahmen von Auszahlungsplänen, die bis zu einer Höhe von 30 % des Kapitals möglich sind.

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