Ratierliches Verfahren
Das ratierliche Verfahren (auch m/n- tel Verfahren genannt) gilt bei Leistungszusagen für alle fünf Durchführungswege. Bei diesem Verfahren errechnet sich der unverfallbare Rentenanspruch aus dem Verhältnis des Anspruchs bei voller Dauer der Betriebszugehörigkeit zur tatsächlichen Zugehörigkeit.
Es zählt also die Dauer der Betriebszugehörigkeit, nicht die des Bestehens der Zusage.
Damit ist Folgendes verbunden: Für einen Arbeitnehmer, der in ein Unternehmen eintritt, beginnt das Erwerben einer Anwartschaft auch, wenn die Zusage erst später erteilt wird. Für den Arbeitgeber können sich dadurch Finanzierungslücken ergeben. Dies gilt ebenso für Direktversicherungen und Pensionskassen, für die bei beitragsorientierter Leistungszusage auch das ratierliche Verfahren gilt. Hier kann zur Vermeidung von Finanzierungslücken oft auf das versicherungsvertragliche Verfahren zurückgegriffen werden. Veränderungen, die sich ab Ausscheiden ergeben, werden nicht mehr berücksichtigt. Die Erträge, die bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschaftet wurden, werden zum durch das ratierliche Verfahren bestimmten Anspruch addiert. Die Verzinsung endet mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens.
Beispiel
Arbeitnehmerin B tritt mit 30 Jahren in ein Unternehmen ein. Fünf Jahre später bekommt sie eine Versorgung auf Rente in Höhe von 750,00 € ab dem 65. Lebensjahr zugesagt. Nun verbleibt sie aber nicht volle 35 Jahre im Unternehmen, sondern scheidet im Alter von 45 Jahren aus dem Unternehmen aus. Für die Berechnung des Anspruchs gilt nun:
- Vollanspruch: 750,00 €
- Mögliche Dienstzeit: 35 Jahre
- Tatsächliche Dienstzeit: 15 Jahre
- Anspruch von B: Tatsächliche Dienstzeit / Mögliche Dienstzeit
15 Jahre : 35 Jahre x 750,00 € = 321,42 €
B erhält folglich im Alter von 65 Jahren eine Rente in Höhe von 321,42 €.
