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Sozialversicherungsbeiträge

Die Sozialversicherungspflicht ist für Gesellschafter-Geschäftsführer oft nicht auf den ersten Blick bestimmbar. Es gilt festzustellen, ob ein abhängiges Arbeitsverhältnis besteht.

Hierzu werden verschiedene Kriterien herangezogen. Es sollte darüber hinaus immer ein Statusfeststellungsverfahren beantragt und fachkundiger Rat eingeholt werden, denn über die Beitragsverpflichtung wird sonst erst im Leistungsfall entschieden. Fälschlich geleistete Beiträge führen nicht zu Leistungsansprüchen.


Kriterien
Kriterien für die Klärung der Frage, ob ein Geschäftsführer unter die Sozialabgabenpflicht fällt, beziehen sich vor allem auf die Höhe der Beteiligung und die Ausprägung von Merkmalen des Angestelltenverhältnisses in Abgrenzung zur Rolle als Unternehmer.

Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis etwa wird vor allem dadurch definiert, dass der Beschäftigte den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen ist. Dies bezieht sich auf den Ort der Tätigkeit, die Dauer und die Zeit sowie die Eingliederung in das Unternehmen. Außerdem kann die Frage, ob ein unternehmerisches Risiko getragen wird, in die Bestimmung des Status hinein spielen.

Außerdem ist die Höhe der Kapitalbeteiligung zu berücksichtigen. Bei Beteiligungen von mindestens 50 % wird in der Regel davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer nicht sozialversicherungspflichtig ist. Hält er weniger Anteile, könnte er als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig sein. Jedoch müssen für die Feststellung, ob es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, weitere Kriterien herangezogen werden. Wenn der Geschäftsführer etwa eine Einzelvertretungsbefugnis hat oder über eine Sperrminorität verfügt, könnte er sozialversicherungsbefreit sein.

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