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Individuelle Regelung

Sollen für Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschendem Einfluss Maßnahmen der betrieblichen Altersvorsorge getroffen werden, müssen diese individuell vereinbart werden.

Schließlich gilt das Betriebsrentengesetz ausschließlich für Beschäftigte, die den Status als Arbeitnehmer haben. Die individuellen Vereinbarungen beinhalten in der Regel Bestimmungen, die für Arbeitnehmer auch aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) hervorgehen.

Insolvenzschutz: Der Pensions-Sicherungs-Verein tritt nur für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften ein. Dies bedeutet, dass er sich als Maßnahme für den Insolvenzschutz von Anwartschaften beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer nicht anbietet. Meist wird als Alternative eine Vereinbarung zur Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen oder Investmentdepots als Insolvenzschutz getroffen.

Unverfallbarkeit: Individuelle Regelungen zur Unverfallbarkeit werden meist so gestaltet, dass sie den Regelungen des Betriebsrentengesetzes nahe kommen. Laut Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 9. Dezember 2002 muss die Höhe des unverfallbaren Anspruchs dabei mittels des Verhältnisses zwischen erreichter und möglicher Zusagedauer kalkuliert werden.

Rentenerhöhungen: Damit später ein Anspruch auf Rentenerhöhungen besteht, müssen diese bereits in die Versorgungszusage eingehen. Die vorige Vereinbarung ist auch aus steuerlicher Sicht wichtig, denn Erhöhungen ohne vertragliche Vereinbarung können zu steuerlichen Schwierigkeiten führen. Im Vertrag kann etwa auf die Regelung im Betriebsrentengesetz Bezug genommen werden. Üblich sind jährliche Leistungserhöhungen zwischen 1 bis 3 %.

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