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Gesellschafter-Geschäftsführer

Geschäftsführer und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften stehen oftmals vor einer Rentenlücke. Denn den nicht selten hohen Bezügen stehen meist nur geringe Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung gegenüber.

Gesellschafter haben oftmals sogar überhaupt keine Ansprüche an die gesetzliche Rente. Gerade hier spielt die Vorsorge eine entscheidende Rolle, um den erworbenen Lebensstandard im Alter nicht zu riskieren.


Voraussetzungen für die betriebliche Altersvorsorge
Damit eine betriebliche Altersvorsorge möglich ist, gelten für Gesellschafter-Geschäftsführer einige Bedingungen. Schließlich gilt das Betriebsrentengesetz lediglich für Arbeitnehmer. Dabei kommt es auf die Unterscheidung zwischen der Rolle des Unternehmers und der des Arbeitnehmers, also etwa eines Fremdgeschäftsführers, an. Für Gesellschafter-Geschäftsführer, die als Arbeitnehmer betrachtet werden, ergeben sich keine weiteren Besonderheiten.

Wenn sie beabsichtigen, hohe Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge aufzuwenden, sollte lediglich ein geeigneter Durchführungsweg gewählt werden. Es bietet sich etwa eine Unterstützungskasse oder eine Direktzusage des Unternehmens an. Für beherrschende Gesellschafter, die nicht den Arbeitnehmerstatus haben, müssen hingegen Sonderregelungen getroffen werden. Als beherrschend gilt ein Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn er
 

  • mindestens 50 % der Kapital- und Stimmrechtsanteile hält;
     
  • oder, bei mindestens 10 % Beteiligung,
    • aufgrund eines betriebsinternen Vertrages oder einer besonderen Verteilung der Stimmrechte einen beherrschenden Einfluss hat oder
    • zusammen mit anderen Personen mit Minderheitsbeteiligung, die eine geschäftsführerähnliche Leitungsbefugnis und eine gleiche Interessanlage haben, eine Mehrheit hält.
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