Formen der Zusage
Es bestehen verschiedene Formen der Zusage betrieblicher Renten. Diese können erheblichen Einfluss auf die später tatsächlich zu erwartende Rentenhöhe haben.
Prinzipiell müssen Arbeitnehmer darauf achten, dass der Arbeitgeber Leistungen in einer bestimmen Form zusagt. Nur so handelt es sich um eine betriebliche Altersvorsorge (§1 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG). Dies ist insbesondere für die Riester-Förderung von Bedeutung.
Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber für die zugesagten Leistungen. Dies gilt prinzipiell auch dann, wenn er die Durchführung durch Wahl eines externen Durchführungswegs auslagert.
