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Tarifvertragliche Regelungen

Tarifvorbehalt
Der sogenannte Tarifvorbehalt besagt, dass tarifvertragliche Regelungen einen Vorrang vor individuellen Absprachen haben. Demnach ist Entgeltumwandlung nicht durchführbar, wenn dies im Tarifvertrag nicht vorgesehen oder zumindest zugelassen ist.

Denn durch Entgeltumwandlung verzichten Angestellte auf Tariflohn und Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung. Somit ist es einem tarifgebundenen Angestellten nicht möglich, Entgeltumwandlung zu betreiben, wenn dies durch den Tarifvertrag verwehrt wird. Sogar wenn Arbeitnehmer nicht tarifgebunden sind, können sie unter diese Regelung fallen. Dies wäre dann der Fall, wenn das Bundesministerium für Arbeit den maßgeblichen Tarifvertrag allgemein verbindlich gemacht hat.

Tarifvertragliche Regelungen
Tarifverträge legen fest, ob eine Entgeltumwandlung zulässig ist. Auch geht aus ihnen hervor, ob Vermögenswirksame Leistungen, Weihnachtsgeld, Leistungen für den Urlaub oder reguläres Gehalt für die betriebliche Altersvorsorge verwendet werden. Tarifverträge können auch die Verwendung bestimmter Gehaltsbestandteile, etwa reguläres Gehalt, ausschließen. Mittlerweile steht fast allen betrieblich Beschäftigten die Möglichkeit einer betrieblichen Altersvorsorge offen. Die meisten Tarifverträge erlauben dabei die volle Ausnutzung des Höchstbetrags von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2008: 2.544 € pro Jahr).

Für den Betrieb hat die Entgeltumwandlung den Vorteil, dass deutlich Kosten eingespart werden, weil der Arbeitgeberanteil der Sozialabgaben entfällt. In einigen Branchen sieht der Tarifvertrag nicht zuletzt aus diesem Grund Zuschüsse des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung vor. Dabei handelt es sich oft um einen Teil der gesparten Sozialabgaben.

Die Wahl des Durchführungswegs liegt bei den meisten Tarifverträgen beim Arbeitgeber, einige Tarifgemeinschaften sehen aber gewisse Durchführungswege vor oder weisen sogar ein eigenes Versorgungswerk auf, zum Beispiel eine Unterstützungskasse, die für die entsprechende Branche zuständig ist.

Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Entgeltumwandlung trotz nicht bestehender Öffnungsklausel im maßgeblichen Tarifvertrag sind ungültig. Dies bedeutet nicht nur, dass umgewandelte Gehaltsbestandteile vom Arbeitnehmer wieder eingeklagt werden können, sondern auch, dass es sogar zur rückwirkenden Nachzahlung von Sozialabgaben kommen kann.

Ausnahmen
Der Tarifvorbehalt und tarifvertragliche Regelungen gelten nicht für Gehaltsbestandteile, die über- oder außertariflich gewährt werden. Diese sind kein Tariflohn und können daher im Rahmen der Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge verwendet werden. Dies gilt natürlich auch für Nettolohn, den Arbeitnehmer freiwillig als Beitrag leisten. Ebenfalls nicht unter den Tarifvorbehalt fallen meist Angestellte, die trotz gewisser Bezugnahme des Arbeitsvertrags zum jeweiligen Tarifvertrag nicht tarifgebunden sind.

Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer können frei entscheiden, welche Bestandteile ihres Gehalts sie für die betriebliche Altersvorsorge nutzen. Dies können Vermögenswirksame Leistungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder auch Teile des regulären Gehalts sein. Bei dieser Wahl muss nur beachtet werden, dass im Falle monatlicher Raten zwecks Reduzierung des Verwaltungsaufwands Änderungen des Betrags oft nur jährlich möglich sind.

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